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Artikel zum Thema: Urlaubsgesetz

Urlaubs­an­spruch

Kate­go­rien: Klienten-Info

August 2003 

:: Bei Teil­zeit­be­schäf­ti­gung
Das Ausmaß der Arbeits­leis­tung hat auf die Anwen­dung des Urlaubs­ge­set­zes grund­sätz­lich keinen Einfluss. Es gilt gleicher Weise für Voll- und Teil­zeit­be­schäf­tig­te. Gering­fü­gig Beschäf­tig­te, die regel­mä­ßig (stunden- oder tage­wei­se) ihre Arbeits­leis­tung erbrin­gen, erwerben einen , wenn das Dienst­ver­hält­nis ent­spre­chend lange gedauert hat. Bei unre­gel­mä­ßi­ger fall­wei­ser Beschäf­ti­gung ist die Ver­ein­ba­rung über die Arbeits­ver­pflich­tung hin­sicht­lich Dauer des Arbeits­ver­tra­ges zu prüfen. 

:: Bei Umstel­lung des Urlaubs­jah­res auf das Kalen­der­jahr
Eine Ali­quo­tie­rung des es für das Rumpf­jahr, in das der Beginn des Dienst­ver­hält­nis­ses fällt, ist unzu­läs­sig. Der Arbeit­neh­mer erwirbt nach Ablauf von 6 Monaten des ersten Arbeits­jah­res den vollen . Befindet sich der Arbeit­neh­mer zu diesem Zeit­punkt bereits im zweiten Urlaubs­jahr, wird gleich­zei­tig auch der für dieses zweite Jahr fällig. 

:: Urlaubs­ver­brauch
Der Urlaub sollte mög­lichst in dem Urlaubs­jahr in Natura ver­braucht werden, in dem er ent­stan­den ist. Nicht ver­brauch­ter Rest­ur­laub wird auto­ma­tisch auf das folgende oder über­nächs­te Jahr über­tra­gen, solange er nicht verjährt ist. Ver­braucht wird jeweils der alte nicht­ver­jähr­te Rest­ur­laub vor dem neuen Urlaub.

:: Ver­jäh­rung des es
Mit Ende des Urlaubs­jah­res, in dem der Urlaub ent­stan­den ist, beginnt die zwei­jäh­ri­ge Verjährungsfrist. 

:: Urlaubs­ab­lö­se
Während eines auf­rech­ten Arbeits­ver­hält­nis­ses ist die Ver­ein­ba­rung über eine Urlaubs­ab­lö­se absolut nichtig, sodass trotz dieser Ver­ein­ba­rung der des Arbeit­neh­mers gewahrt bleibt. Besteht der Arbeit­neh­mer trotz dieser Ver­ein­ba­rung auf die Kon­su­ma­ti­on des Urlaubes in Natura, ist der Arbeit­ge­ber berech­tigt, das Geleis­te­te zurück­zu­for­dern. Die bei­der­sei­ti­gen Ansprü­che erlö­schen erst nach Ablauf der Verjährungsfrist. 

:: Urlaubs­ver­zicht
Bei auf­rech­tem Dienst­ver­hält­nis kann auf den Urlaub nicht ver­zich­tet werden. Die bewusste Nichtin­an­spruch­nah­me des Urlaubes durch den Dienst­neh­mer kann nur durch Ablauf der Ver­jäh­rungs­frist oder die Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses recht­li­che Bedeu­tung erlangen. Ist die Ver­jäh­rung ein­ge­tre­ten, ist durch Abgabe des Ver­zich­tes der Urlaub auch tat­säch­lich verwirkt. Endet das Dienst­ver­hält­nis, ist der noch offene nicht­ver­jähr­te Rest­ur­laub — trotz Verzicht — in Form einer Ersatz­leis­tung durch den Dienst­ge­ber abzugelten. 

Bild: © Kurt Kleemann — Fotolia