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Artikel zum Thema: Urlaubsgesetz

Feri­al­prak­ti­kum — Volon­ta­ri­at — Feri­al­ar­beit — Arbeits‑, sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che und steu­er­li­che Aspekte


Juli 2004 

Die Som­mer­mo­na­te sind die Zeit der “Feri­al­jobs”. Einer­seits greifen Unter­neh­men gerne auf Schüler oder Stu­den­ten zurück, um urlaubs­be­ding­te Mit­ar­bei­ter-Engpässe aus­zu­glei­chen, ande­rer­seits wird Schülern oder Stu­den­ten durch die Arbeit im Betrieb die Mög­lich­keit gegeben, die ange­eig­ne­ten theo­re­ti­schen Grund­la­gen prak­tisch anzu­wen­den. Je nach Zweck der Tätig­keit gelten aller­dings unter­schied­li­che arbeits- und sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che Bestimmungen. 

Defi­ni­tio­nen

:: (Ferial-)Praktikum
Die Tätig­keit erfolgt im Rahmen einer Aus­bil­dung und dient Schu­lungs- oder Lern­zwe­cken des Prak­ti­kan­ten.
Merkmale:

  • ist lt. Lehrplan oder Stu­di­en­ord­nung vor­ge­schrie­ben oder zumin­dest üblich
  • keine Arbeits­pflicht gegen­über dem Unternehmen 
  • keine Arbeits­zeit­bin­dung
  • keine Wei­sungs­un­ter­wor­fen­heit des Prak­ti­kan­ten (aus­ge­nom­men zur Gewähr­leis­tung der Sicherheit) 
  • keine Ent­gelt­ver­ein­ba­rung (freie Ver­ein­ba­rung, idR Ent­schä­di­gung, “Taschen­geld”)

:: Volon­ta­ri­at
Ähnlich dem Prak­ti­kum steht der Lern­zweck im Vor­der­grund, mit dem Unter­schied, dass dieser nicht durch einen Lehrplan oä. vor­ge­se­hen ist. Volon­tä­re sind Personen, die idR zur Ausübung des Berufes theo­re­tisch befähigt sind und ihre Kennt­nis­se prak­tisch zu erwei­tern suchen.

:: Feri­al­ar­beit-Feri­al­pra­xis (“Feri­al­job”)
Die Tätig­keit wird in per­sön­li­cher und wirt­schaft­li­cher Abhän­gig­keit ver­rich­tet. Alle Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­se, auf die die oben genann­ten Merkmale nicht zutref­fen, sind somit als Arbeits­ver­hält­nis­se zu qua­li­fi­zie­ren, unge­ach­tet deren Bezeich­nung.
Cha­rak­te­ris­tisch sind ua. folgende Kennzeichen:

  • Arbeits­pflicht
  • Arbeits­zeit­bin­dung
  • Bindung an Arbeitsaufträge
  • Volle Ent­gelt­ver­ein­ba­rung

Arbeits­recht

:: Feri­al­prak­ti­kum / Volon­ta­ri­at
(Echte) Feri­al­prak­ti­kan­ten und Volon­tä­re sind keine Arbeit­neh­mer, folglich unter­lie­gen sie nicht den kol­lek­tiv­ver­trag­li­chen und arbeits­recht­li­chen Vor­schrif­ten, wie etwa Ange­stell­ten­ge­setz, Urlaubs­ge­setz, Ent­gelt­fort­zah­lungs­ge­setz, AVRAG oä. und somit besteht kein Anspruch auf Son­der­zah­lun­gen oder Urlaubs­ab­gel­tung. Grund­sätz­lich besteht freies Auf­lö­sungs­recht des Ver­tra­ges von beiden Seiten, wird aller­dings ein befris­te­ter Vertrag geschlos­sen, so ist eine vor­zei­ti­ge Kün­di­gung sit­ten­wid­rig und nicht wirksam (vgl. OGH vom 30.11.1995, 8 Ob A305/95). In der Praxis wird oft frei­wil­lig eine Ent­schä­di­gung in der Höhe der Lehr­lings­ent­schä­di­gung des letzten Lehr­jah­res geleistet.

Son­der­re­ge­lung Hotel- und Gast­ge­wer­be
Der Arbei­ter­kol­lek­tiv­ver­trag im Gast­ge­wer­be sieht für ein Pflicht­prak­ti­kum die Bezah­lung der jeweils gel­ten­den Lehr­lings­ent­schä­di­gung des kor­re­spon­die­ren­den Schul­jah­res ver­pflich­tend vor.

:: Feri­al­ar­beit-Feri­al­pra­xis (“Feri­al­job”)
Feri­al­be­schäf­ti­gun­gen bei denen der Lern- bzw. Aus­bil­dungs­zweck nicht im Vor­der­grund (z.B Urlaubs­ver­tre­tung, Aus­hil­fen etc.) und die vor­ran­gig im Inter­es­se des Arbeit­ge­bers stehen, begrün­den ein Arbeits­ver­hält­nis. Es sind alle arbeits­recht­li­chen und kol­lek­tiv­ver­trag­li­chen Normen in vollem Umfang anzu­wen­den. Dies bedeutet ins­be­son­de­re, dass das Arbeits­ent­gelt min­des­tens dem anwend­ba­ren Kol­lek­tiv­ver­trag ent­spre­chen muss. Die Auf­lö­sung des Dienst­ver­hält­nis­ses erfolgt nach Ver­ein­ba­rung (Pro­be­zeit, Befris­tung) oder nach Ein­hal­tung der Kün­di­gungs­zeit. Bei Been­di­gung des Dienst­ver­hält­nis­ses entsteht ein Anspruch auf antei­li­ge Son­der­zah­lun­gen und Urlaubs­ent­schä­di­gung (lt. Kollektivvertrag).

Sozi­al­ver­si­che­rung

:: Feri­al­prak­ti­kum / Volon­ta­ri­at
Da kein Dienst­ver­hält­nis vorliegt, sind auch keine Beiträge für Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung, Kam­mer­um­la­ge, Wohn­bau­för­de­rung und IESG-Zuschlä­ge zu ent­rich­ten. Über­stei­gen die Ent­schä­di­gungs­zah­lun­gen die Gering­fü­gig­keits­gren­ze (derzeit € 316,19 monat­lich), so ist der Prak­ti­kant zur Voll­ver­si­che­rung (Kranken‑, Unfall- und Pen­si­ons­ver­si­che­rung; nicht Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung) bei der Gebiets­kran­ken­kas­se (GKK) anzu­mel­den (§ 5 Abs.2 ASVG), andern­falls erfolgt ledig­lich die Anmel­dung zur Unfall­ver­si­che­rung bei der GKK. Die Beiträge sind in der Bei­trags­grup­pe D2p abzu­rech­nen. Werden mehrere Prak­ti­kan­ten beschäf­tigt und über­steigt deren Ent­schä­di­gung die ein­ein­halb­fa­che Gering­fü­gig­keits­gren­ze (derzeit: € 424,29) so hat der Dienst­ge­ber an Stelle des Unfall­ver­si­che­rungs­bei­tra­ges (1,4%) eine Dienst­ge­ber­ab­ga­be zu ent­rich­ten. Diese ist ein­heit­lich mit 17,8% (KV 3,85%, PV12,55%, UV 1,4%) der Bei­trags­grund­la­ge (alle gering­fü­gig Beschäf­tig­ten) fest­ge­legt. Für die Ver­rech­nung der Dienst­ge­ber­ab­ga­be ist die Ver­rech­nungs­grup­pe N72 zu verwenden.

:: Aus­län­di­sche Feri­al­prak­ti­kan­ten
Prak­ti­kan­ten aus EU-Ländern sind inlän­di­schen Prak­ti­kan­ten gleich­ge­stellt.
Prak­ti­kan­ten aus Nicht-EU-Ländern sind immer als Dienst­neh­mer zu melden und unter­lie­gen der Voll­ver­si­che­rung gem. § 4 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2. ASVG.

:: Feri­al­ar­beit-Feri­al­pra­xis (“Feri­al­job”)
Im Falle eines Arbeits­ver­hält­nis­ses wird die Gering­fü­gig­keits­gren­ze in der Regel über­schrit­ten, wodurch eine Voll­ver­si­che­rung (mit Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung) bei der GKK not­wen­dig ist. Die Beiträge sind nach den Bei­trags­grup­pen A1 oder D1 abzurechnen.

Mel­de­pflich­ten

Sowohl Prak­ti­kan­ten, Volon­tä­re als auch Ferial-Ange­stell­te (Voll- und Teil­ver­si­cher­te) sind vom Dienst­ge­ber binnen sieben Tagen bei Beginn der Pflicht­ver­si­che­rung beim zustän­di­gen Kran­ken­ver­si­che­rungs­trä­ger anzu­mel­den. Die Abmel­dung ist eben­falls binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflicht­ver­si­che­rung vor­zu­neh­men.
Feri­al­prak­ti­kan­ten aus Nicht-EU-Ländern müssen 2 Wochen vor Beginn der Beschäf­ti­gung beim Arbeits­markt­ser­vice gemeldet werden. Ist der Prak­ti­kant Schüler oder Student einer ein­hei­mi­schen Bil­dungs­ein­rich­tung so wird keine Beschäf­ti­gungs­be­wil­li­gung benötigt. Eine Meldung zur MVK ist nur bei einem Dienst­ver­hält­nis erforderlich.

Steu­er­recht

In steu­er­li­cher Hinsicht fehlt die Unter­schei­dung zwischen Prak­ti­kum und Arbeits­ver­hält­nis. Die Finanz­be­hör­den gehen ‑im Unter­schied zur arbeits- und sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Ein­stu­fung — von einem regu­lä­ren Dienst­ver­hält­nis aus (Rz. 976 LStR 1999). Dies hat bei Über­schrei­ten der jewei­li­gen Grenzen (brutto monat­lich € 900,- ohne AVAB bzw.
€ 1070,- mit AVAB) einen Lohn­steu­er­ab­zug zur Folge. Der Arbeit­ge­ber hat einen Lohn­zet­tel zu erstel­len und diesen gem. § 84 EstG ab 2004 bis zum 15. des Fol­ge­mo­nats nach Been­di­gung des Dienst­ver­hält­nis­ses an das Finanz­amt zu über­mit­teln. Mittels Arbeit­neh­mer-Ver­an­la­gung kann der Beschäf­tig­te die allen­falls abge­zo­ge­ne Lohn­steu­er — bis zu 5 Jahre rück­wir­kend — zurückfordern.

:: Aus­län­di­sche Feri­al­prak­ti­kan­ten
Gemäß § 3 Abs.1 Z 12 EStG sind Bezüge aus­län­di­scher (echter) Feri­al­prak­ti­kan­ten, die bei einem inlän­di­schen Unter­neh­men nicht länger als 6 Monate beschäf­tigt sind, steu­er­frei, sofern vom Ausland Gegen­sei­tig­keit gewährt wird. Der Arbeit­ge­ber hat geeig­ne­te Nach­wei­se (insb. zur Prak­ti­kan­ten­ei­gen­schaft) zu erbringen.

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