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Artikel zum Thema: Urlaubsgesetz

Fami­li­en­för­de­rung im Steuer- und Arbeitsrecht

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ver­mie­ter-Info

Januar 2002 

Gesetz­li­che Grundlagen

Ab 1. Jänner 2002 tritt das Kin­der­be­treu­ungs­geld­ge­setz (KBGG) in Kraft, auf Grund dessen das Karenz­geld vom Kin­der­be­treu­ungs­geld (KBG) abgelöst wird. Auf Grund­la­ge des Fami­li­en­las­ten­aus­gleichs­ge­set­zes (FLAG) erfolgt die Aus­zah­lung der Fami­li­en­bei­hil­fe und des Mehr­kin­der­zu­schla­ges und nach dem Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (EStG) die Aus­zah­lung des Kinder- bzw. Unter­halts­ab­setz­be­tra­ges. Für die Über­gangs­zeit ist noch das Karenz­geld laut Karenz­geld­ge­setz (KGG) von Bedeu­tung. Die arbeits­recht­li­chen Bestim­mun­gen sind im Mut­ter­schutz­ge­setz (MSchG) und im Väter­k­a­renz­ge­setz (VKG) bisher Eltern-Karenz­ur­laubs­ge­setz (EKUG) geregelt. Es folgt eine über­blicks­ar­ti­ge Dar­stel­lung der För­de­rungs­maß­nah­men mit den Neue­run­gen ab 2002 in EURO und Schillingwerten.

Kin­der­be­treu­ungs­geld (KBGG)

Leis­tun­gen ab 1. Jänner 2002

KBG für Geburten ab 1. Jänner 2002

Bei Nachweis der Unter­su­chun­gen für den Mutter-Kind-Pass beträgt es EUR 14,53 (S 200,-) täglich. Erfolgt kein Nachweis dieser Unter­su­chun­gen, ver­rin­gert sich ab dem 21. Lebens­mo­nat des Kindes der Betrag auf EUR 7,27 täglich.

Zuschuss zum KBG
Dieser beträgt EUR 6,06 (S 83,-) täglich, wenn der Gesamt­be­trag der Ein­künf­te EUR 3.997,- (S 55.000,-) p.a. nicht über­steigt. Der Zuschuss ist inner­halb von 15 Jahren zurück­zu­zah­len, wenn bestimm­te Ein­kom­mens­gren­zen über­schrit­ten werden.

Aus­gleichs­be­trag zum Karenz­geld zur Teil­zeit­bei­hil­fe und zum Zuschuss
Diese Leis­tun­gen für Geburten ab 1. Juli 2000 werden hin­sicht­lich Höhe, Dauer und Zuver­dienst­gren­ze dem KBG ange­passt.

Anspruchs­be­rech­ti­gung
Alle Eltern, die Kinder betreuen, ohne vor­he­ri­ge ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Erwerbs­tä­tig­keit sind anspruchs-berech­tigt, wenn Fami­li­en­bei­hil­fe zusteht. Dazu zählen neben den leib­li­chen Eltern auch Adoptiv- und Pfle­ge­el­tern, die mit dem Kind im gemein­sa­men Haushalt leben und deren Gesamt­be­trag der Ein­künf­te (Zuver­dienst­gren­ze) EUR 14.600,- (S 200.000,-) nicht über­steigt. Die Zuver­dienst­gren­ze bezieht sich nur auf den KBG-bezie­hen­den Eltern­teil und nicht auf das Fami­li­en­ein­kom­men.

Bezugs­dau­er
Nimmt nur ein Eltern­teil das KBG in Anspruch, gebührt es bis zum 30. Lebens­mo­nat des Kindes. Wird es von den Eltern abwech­selnd — nur in Blöcken von min­des­tens 3 Monaten — in Anspruch genommen, ver­län­gert sich die Bezugs­dau­er um weitere 6 Monate. Es ist nur ein zwei­ma­li­ger Wechsel pro Kind zulässig.

Antrag­stel­lung
Mittels eines Antrags­for­mu­la­res ist der Antrag beim zustän­di­gen Kran­ken­ver­si­che­rungs­trä­ger ein­zu­brin­gen. Die Aus­zah­lung erfolgt bis zu 6 Monate rück­wir­kend.

Sons­ti­ges
KBG-Bezieher sind kran­ken­ver­si­chert und erwerben 18 Pen­si­ons­ver­si­che­rungs­mo­na­te
Bei Mehr­lings­ge­bur­ten gebührt das KBG nur für ein Kind.
Das KBG ruht in der Höhe des Wochen­gel­des und während eines Aus­lands­auf­ent­hal­tes von länger als 3 Monaten.
Das KBG mindert nicht den Unter­halts­an­spruch des Kindes und ist auch nicht pfändbar.

Fami­li­en­bei­hil­fe (FLAG)

Ab 1. Jänner 2002 gelangen folgende Beträge monat­lich zur Aus­zah­lung:
Für jedes Kind EUR 105,40 (S 1.450,-)

Erhö­hun­gen:
Ab dem zweiten Kind um EUR 12,80 (S 176,-),
ab dem dritten Kind um EUR 25,50 (S 350,-)
Kind über 10 Jahre um EUR 18,20 (S 250,-)
Kind über 19 Jahre um EUR 21,80 (S 300,-)
Behin­der­tes Kind um EUR 131,00 (S 1.800,-)

Der Mehr­kin­der­zu­schlag für das dritte und jedes weitere Kind wird auf EUR 36,40 (S 500,-) pro Monat erhöht, wenn das zu ver­steu­ern­de Ein­kom­men im Vorjahr das 12-fache der monat­li­chen ASVG-Höchst­bei­trags­grund­la­ge nicht über­steigt und ist beim Finanz­amt — für 5 Jahre rück­wir­kend — zu bean­tra­gen. Die Aus­zah­lung erfolgt im Wege der Steu­er­ver­an­la­gung oder im Erstat­tungs­ver­fah­ren.
Für ein Kind über 18 Jahre, welches ein steu­er­pflich­ti­ges Ein­kom­men von über EUR 8.725,- (S 120.000,-) bezogen hat, entfällt im Fol­ge­jahr die Fami­li­en­bei­hil­fe.

Absetz­be­trä­ge (EStG)

Kin­der­ab­setz­be­trag
Dieser wird gemein­sam mit der Fami­li­en­bei­hil­fe monat­lich in der Höhe von EUR 50,90 (S 700,-) pro Kind aus­be­zahlt.

Unter­halts­ab­setz­be­trag
Leistet ein Steu­er­pflich­ti­ger den gesetz­li­chen Unter­halt für Kinder, die nicht seinem Haushalt zuge­hö­ren, werden für das erste Kind EUR 25,50 (S 350,-) für das zweite Kind EUR 38,20 (S 525,-) und für jedes weitere Kind EUR 50,90 (S 700,-) monat­lich aus­be­zahlt. Dieser Absetz­be­trag wird vor allem geschie­de­nen Steu­er­pflich­ti­gen, die gegen­über nicht haus­halts­zu­ge­hö­ri­gen Kindern unter­halts­pflich­tig sind, ausbezahlt.

Eltern-Karenz (MSchG und VKG)

Dauer des Kün­di­gungs­schut­zes
Am Rechts­an­spruch einer Karenz­zeit von 2 Jahren nach der Geburt des Kindes ändert sich nichts, obwohl das Kin­der­be­treu­ungs­geld für 2 1/2 bzw. 3 Jahre gebührt. Für Geburten ab 1. Jänner 2002 beginnt der Kün­di­gungs- und Ent­las­sungs­schutz mit der Bekannt­ga­be, frü­hes­tens jedoch 4 Monate vor Antritt des Karenz­tei­les, wenn ein Eltern­teil einen Karenz­teil im Anschluss an den Karenz­teil des anderen Eltern­tei­les in Anspruch nimmt. Unab­hän­gig von der Bezugs­dau­er des KBG muss die Arbeit nach Ende der Karenz ange­tre­ten werden, wid­ri­gen­falls ein Ent­las­sungs­grund vorliegt, wenn nicht mit dem Arbeit­ge­ber eine Son­der­ver­ein­ba­rung über eine weitere Karenz getrof­fen wird. Über­steigt dann der Bezug die Zuver­dienst­gren­ze ( 2 14.600,- p.a.), entfällt aller­dings das KBG.

Zuver­dienst­mög­lich­keit
Ab 1. Jänner 2002 besteht neu­er­dings die Mög­lich­keit, während der Karenz bis zu 13 Wochen im Kalen­der­jahr eine Beschäf­ti­gung über der Gering­fü­gig­keits­gren­ze zu ver­ein­ba­ren (z.B. Urlaubs­ver­tre­tung), ohne den Kün­di­gungs- und Ent­las­sungs­schutz zu ver­lie­ren. Bis zur Gering­fü­gig­keits­gren­ze kann wie bisher dazu­ver­dient werden. Bei Kindern, die im Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2001 geboren worden sind und deren Eltern eine Teil­zeit­be­schäf­ti­gung ausgeübt haben, steht zur Wahl: halbes Karenz­geld ohne Zuver­dienst­gren­ze oder volles Karenz­geld mit Zuver­dienst­gren­ze ( 2 14.600,-).

Der schein­ba­re Wider­spruch zwischen der im KBGG fest­ge­leg­ten Zuver­dienst­gren­ze und den arbeits­recht­lich gere­gel­ten Bezugs­gren­zen (Gering­fü­gig­keits­gren­ze) löst sich wie folgt auf: Die Zuver­dienst­gren­ze bezieht sich auf den Gesamt­be­trag der Ein­künf­te (dazu zählen z.B. auch Ein­künf­te aus Ver­mie­tung, Betei­li­gun­gen etc.) und ist ein Kri­te­ri­um für den Anspruch auf das Kin­der­be­treu­ungs­geld, während die ange­führ­ten Bezugs­gren­zen sich aus­schließ­lich auf die arbeits­recht­lich gere­gel­te Karenz (Kün­di­gungs- und Ent­las­sungs­schutz) beziehen.

Teil­zeit­be­schäf­ti­gung (§ 551 Abs. 11 ASVG)

Die bestehen­den Ver­ein­ba­run­gen nach dem MSchG bzw. EKUG bleiben auch nach dem 1. Jänner 2002 aufrecht, sofern nicht eine neue Ver­ein­ba­rung geschlos­sen wird.

Kin­der­zu­schuss für Pensionisten

Die Min­dest­hö­he für Ansprü­che, die schon vor dem 1. Juli 1993 bestan­den haben, beträgt monat­lich EUR 29,07.

Vorschau

Ab 2003 soll die Fami­li­en­bei­hil­fe für Kinder ab dem vierten Lebens­jahr und für erheb­lich behin­der­te Kinder ohne Alters­gren­ze um weitere EUR 7,27 p.m. erhöht werden.

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