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Artikel zum Thema: Verfassungswidrigkeit

Keine Ver­fas­sungs­wid­rig­keit des Aus­schlus­ses des Pend­ler­pau­scha­les bei Nutzung eines Firmenautos

Kate­go­rien: Klienten-Info

Oktober 2014 

Eine jüngst ergan­ge­ne Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­ge­richts (GZ RV/5100744/2014 vom 30.6.2014) hatte die Frage zum Gegen­stand, ob der Aus­schluss des Pend­ler­pau­scha­les seit 1.5.2013 bei Arbeit­neh­mern, denen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits­platz ein Fir­men­au­to zur Ver­fü­gung gestellt wird, ver­fas­sungs­wid­rig erscheint. Hin­ter­grund der Fra­ge­stel­lung ist, dass Pendler mit eigenem Auto unter Umstän­den zusätz­lich zum Ver­kehrs­ab­setz­be­trag auch ein Pend­ler­pau­scha­le bzw. den Pendler-Euro absetzen können, während Arbeit­neh­mer mit Fir­men­au­to ledig­lich den Ver­kehrs­ab­setz­be­trag haben, jedoch einen Sach­be­zug für das Fir­men­au­to ver­steu­ern müssen. Im gegen­ständ­li­chen Fall wurde in der Lohn­ver­rech­nung für das Fir­men­au­to zwar ein Sach­be­zug besteu­ert, gleich­zei­tig jedoch auch das Pend­ler­pau­scha­le bzw. der Pendler-Euro geltend gemacht. Diese Vor­ge­hens­wei­se wurde vom Finanz­amt mit dem Verweis auf den gesetz­lich gere­gel­ten Aus­schluss des Pend­ler­pau­scha­les bei Bereit­stel­lung eines Fir­men­au­tos für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits­platz nicht aner­kannt. Die dagegen erhobene Beschwer­de wurde vom Finanz­amt ohne Erlas­sung einer Beschwer­de­vor­ent­schei­dung an das BFG zur Ent­schei­dung weitergeleitet.

Das BFG sieht in den Rege­lun­gen keine Ungleich­be­hand­lung, zumal Arbeit­neh­mer mit Fir­men­au­tos in der Regel gerin­ge­re Kosten zu tragen haben als Arbeit­neh­mer mit eigenem PKW. In diesem Zusam­men­hang ist auch zu berück­sich­ti­gen, dass der Sach­be­zug sich ledig­lich von den Anschaf­fungs­kos­ten des Autos bemisst und die Betriebs­kos­ten (welche in der Regel vom Arbeit­ge­ber getragen werden) nicht in Form eines Zuschla­ges zum Sach­be­zugs­wert berück­sich­tigt werden. Es bestehen daher für das BFG keine Gründe, einen Antrag zu einem Geset­zes­prü­fungs- bzw. Ver­ord­nungs­prü­fungs­ver­fah­ren gemäß Art. 119 B‑VG bzw. Art. 140 B‑VG oder zu einer Auf­he­bung der Bestim­mun­gen im EStG bzw. in der Sach­be­zugs­wer­te-VO wegen Ver­fas­sungs­wid­rig­keit zu stellen.

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