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Artikel zum Thema: Verhandeln

Außen­prü­fung und Finanz­straf­ver­fah­ren: Rechte und Pflich­ten des Abga­be­pflich­ti­gen (Teil 3)

Kate­go­rien: Manage­ment-Info

August 2012 

Der Artikel gibt eine Über­sicht über die wich­tigs­ten Pflich­ten des Abga­be­pflich­ti­gen im Rahmen einer Außen­prü­fung (oder: „Betriebs­prü­fung“) und im Finanz­straf­ver­fah­ren. Selbst­ver­ständ­lich bleiben auch die Rechte des Steu­er­pflich­ti­gen nicht unerwähnt. 

1. Die Außen­prü­fung nach der Bun­des­ab­ga­ben­ord­nung (BAO)

Die Abga­ben­be­hör­den haben zum Zweck der Erfas­sung und mög­lichst gleichen Behand­lung aller Abga­be­pflich­ti­gen sorg­fäl­ti­ge Erhe­bun­gen über alles, was der Bemes­sung von Abgaben dient, durch­zu­füh­ren, Nach­rich­ten darüber zu sammeln, fort­lau­fend zu ergänzen und aus­zu­tau­schen. Angaben der Abga­be­pflich­ti­gen und amts­be­kann­te Umstände sind auch zuguns­ten der Abga­be­pflich­ti­gen zu prüfen und zu würdigen. Jede n Steu­er­pflich­ti­gen treffen Mit­wir­kungs­pflich­ten, ins­be­son­de­re die Offen­le­gungs- und Wahr­heits­pflicht, das ist die voll­stän­di­ge und wahr­heits­ge­treue Offen­le­gung über alles, das Bestand und Umfang seiner Abga­be­pflicht betrifft. Dies geschieht v.a. in Form der Steu­er­erklä­run­gen, umfasst aber auch andere Anbrin­gen. Der Abga­be­pflich­ti­ge muss die Vornahme „der zur Durch­füh­rung der Abga­ben­ge­set­ze not­wen­di­gen Amts­hand­lun­gen“ ermög­li­chen. Im Rahmen einer Außen­prü­fung ist den Organen der Abga­ben­be­hör­de inner­halb der üblichen Geschäfts- oder Arbeits­zei­ten Zutritt zu den ent­spre­chen­den Grund­stü­cken und Räum­lich­kei­ten zu gewähren und Auskunft zu erteilen. Dem Betriebs­prü­fer ist ein geeig­ne­ter Raum inklu­si­ve not­wen­di­ger Hilfs­mit­tel unent­gelt­lich zur Ver­fü­gung zu stellen. Prü­fungs­ort ist grund­sätz­lich der Betrieb des Abga­be­pflich­ti­gen, bei Klein- und Mit­tel­be­trie­ben auch die Kanzlei des Steu­er­be­ra­ters. Zu Beginn hat sich der Prüfer aus­zu­wei­sen und den Prü­fungs­auf­trag vor­zu­le­gen, der den Gegen­stand (Abga­ben­ar­ten) und die Zeit­räu­me der Betriebs­prü­fung ent­hal­ten muss. Die Außen­prü­fung endet mit der Schluss­be­spre­chung, über deren Inhalt eine Nie­der­schrift auf­zu­neh­men ist. § 255 BAO sieht die Mög­lich­keit eines schrift­lich zu erklä­ren­den Rechts­mit­tel­ver­zich­tes seitens des Abga­be­pflich­ti­gen vor. Eine danach dennoch ein­ge­brach­te Berufung ist unzu­läs­sig. Dieser Verzicht kann Ergebnis eines „Ver­han­delns“ mit dem Betriebs­prü­fer sein, der sei­ner­seits ein kost­spie­li­ges Rechts­mit­tel­ver­fah­ren ver­mei­den möchte. Vor­aus­set­zung für einen vor Erlas­sung eines Beschei­des wirk­sa­men Rechts­mit­tel­ver­zicht ist, dass dem Abga­be­pflich­ti­gen u.a. die Höhe der Abgabe und die Abwei­chun­gen von der bis­he­ri­gen Fest­set­zung bekannt gegeben werden.

2. Das Finanz­straf­ver­fah­ren nach dem Finanz­straf­ge­setz (FinStrG)

Kommt es im Zuge der Außen­prü­fung aufgrund hin­rei­chen­der Ver­dachts­grün­de zur Ein­lei­tung eines Finanz­straf­ver­fah­rens, ändern sich die Befug­nis­se der Behörde sowie die Rechte des — nunmehr — Beschul­dig­ten. Für vor­sätz­lich began­ge­ne Finanz­ver­ge­hen, deren straf­be­stim­men­der Wert­be­trag grund­sätz­lich 100.000 € über­steigt, ist das Gericht zustän­dig. Im Anwen­dungs­be­reich des (Finanz-)strafrechts sind Fest­nah­men, Beschlag­nah­men sowie Personen- und Haus­durch­su­chun­gen vor­ge­se­hen. Grund­sätz­lich benötigt die Finanz­straf­be­hör­de für Haus- und Per­so­nendurch­su­chun­gen eine mit Gründen ver­se­he­ne schrift­li­che Anord­nung des zustän­di­gen Vor­sit­zen­den des Spruch­se­na­tes. Bei Gefahr im Verzug genügt eine vorerst münd­li­che Ertei­lung der Anord­nung, die schrift­li­che Anord­nung ist binnen 24 Stunden zuzu­stel­len. Eine Haus- oder Per­so­nendurch­su­chung darf auch statt­fin­den, wenn wegen Gefahr im Verzug die Ein­ho­lung einer münd­li­chen Anord­nung nicht möglich ist. Über die Gründe und die Annahme von Gefahr im Verzug ist eine Nie­der­schrift auf­zu­neh­men. Anders als bei der Außen­prü­fung nach der BAO, bei der Mit­wir­kungs­pflich­ten bestehen (s.o.), gilt im Finanz­straf­ver­fah­ren der ver­fas­sungs­ge­setz­lich garan­tier­te Grund­satz, dass der Beschul­dig­te sich nicht selbst belasten muss. Ein Geständ­nis oder eine Aussage, die wesent­lich zur Wahr­heits­fin­dung bei­getra­gen hat, gilt jedoch als Mil­de­rungs­grund bei der Straf­be­mes­sung. Wider­recht­lich erlangte Beweis­mit­tel (z.B. wider­recht­li­ches Öffnen ver­schlos­se­ner Schrift­stü­cke) dürfen im Finanz­straf­ver­fah­ren nicht zu Lasten des Beschul­dig­ten ver­wer­tet werden. Eine von der Finanz­straf­be­hör­de ange­ord­ne­te Prüfung darf auch über Zeit­räu­me erfolgen, die bereits einer (Außen-)Prüfung unter­la­gen. Eine Ankün­di­gung der Prüfung muss nicht erfolgen. Der Beschul­dig­te darf u.a. einen Ver­tei­di­ger bei­zie­hen und hat das Recht auf Akteneinsicht. 

Seit 1.1.2011 gilt die Regelung über den Ver­kür­zungs­zu­schlag nach § 30a FinStrG, das ist eine Straf­auf­he­bung. Die Behörde ist bei Verdacht eines Finanz­ver­ge­hens befugt eine Abga­ben­er­hö­hung von 10% der Nach­for­de­run­gen fest­zu­set­zen. Dieser Betrag darf 10.000 € pro Ver­an­la­gungs­zeit­raum und ins­ge­samt 33.000 € nicht über­stei­gen. Der Abga­be­pflich­ti­ge muss sich mit dieser Vor­ge­hens­wei­se ein­ver­stan­den erklären und auf ein Rechts­mit­tel ver­zich­ten. Die Abga­ben­er­hö­hung und die Nach­for­de­run­gen müssen inner­halb eines Monats zur Gänze ent­rich­tet werden. Die Mög­lich­keit eines Zah­lungs­auf­schu­bes besteht nicht. Die Folge ist Straf­frei­heit. Weitere Vor­aus­set­zung ist nach Angabe des Finanz­mi­nis­te­ri­ums, dass inner­halb der letzten fünf Jahre kein Ver­kür­zungs­zu­schlag in Anspruch genommen worden ist. Ist bereits ein Finanz­straf­ver­fah­ren anhängig oder wurde Selbst­an­zei­ge erstat­tet ist der Ver­kür­zungs­zu­schlag nicht zulässig. Gemäß § 25 FinStrG hat die Behörde von der Ein­lei­tung oder weiteren Durch­füh­rung eines Straf­ver­fah­rens abzu­se­hen, wenn das Ver­schul­den des Täters gering­fü­gig ist, und die Tat keine oder nur unbe­deu­ten­de Folgen nach sich gezogen hat. Allen­falls soll eine Ver­war­nung erteilt werden. § 143 FinStrG sieht ein ver­ein­fach­tes Ver­fah­ren ohne münd­li­che Ver­hand­lung und mit Been­di­gung durch Straf­ver­fü­gung vor. Vor­aus­set­zun­gen sind u.a., dass der Sach­ver­halt aus­rei­chend geklärt ist und keine Zustän­dig­keit des Spruch­se­nats besteht. 

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