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Artikel zum Thema: Vermieter

Coro­na­vi­rus: Jus­tiz­mi­nis­te­ri­um zu Miet­zins­min­de­rung — Mus­ter­schrei­ben der WKO

Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Justiz hat auf seiner Webseite unter den häufigen Fragen folgende Klar­stel­lung veröffentlicht:

Wenn durch die Corona-Krise das Geschäfts­lo­kal nicht mehr ver­wen­det werden kann, hat der Mieter die Mög­lich­keit die Miete zu reduzieren? 

Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Justiz vertritt unvor­greif­lich der unab­hän­gi­gen Recht­spre­chung die Rechts­an­sicht, dass das ABGB für den Fall, dass ein Geschäfts­raum­mie­ter seine Geschäfts­räum­lich­kei­ten aufgrund der getrof­fe­nen Maß­nah­men gegen das Coro­na­vi­rus (COVID-19) nicht mehr nutzen kann, bereits Rege­lun­gen vorsieht. 

Aus den §§ 1104 f ABGB und § 1096 ABGB kann abge­lei­tet werden, dass nach gel­ten­dem Recht der Ver­mie­ter das Risiko dafür trägt, dass der Geschäfts­raum wegen außer­or­dent­li­cher Zufälle nicht gebraucht werden kann. 

Dem Mieter einer Geschäfts­räum­lich­keit kann daher — je nach Grad der Ein­schrän­kung — eine Miets­zins­re­duk­ti­on (bis zum gänz­li­chen Miet­zins­ent­fall) zustehen. Dies gilt für alle Geschäfts­raum­mie­ten, unab­hän­gig davon, ob das MRG anwend­bar ist. Freilich müssen jeweils die Umstände des Ein­zel­falls und der konkrete Vertrag berück­sich­tigt werden. 

Quelle: https://www.justiz.gv.at/home/covid-19/haeufige-fragen–corona-und-justiz~7bd.de.html

Die WKO hat ein Mus­ter­schrei­ben zur Miet­zins­min­de­rung bei Geschäfts­raum­mie­ten ver­öf­fent­licht. Das Dokument finden Sie unter fol­gen­dem Link: https://news.wko.at/news/wien/Information-zur-Mietzinsminderung-bei-Geschaeftsraummieten.html

Bild: © Adobe Stock — marog-pixcells