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Artikel zum Thema: Verrechnungskonto

Gerin­ge­res Min­dest­ka­pi­tal bei GmbH — Mög­lich­kei­ten durch eine Kapitalherabsetzung

Kate­go­rien: Klienten-Info

August 2013 

Seit 1. Juli 2013 beträgt das Min­dest­stamm­ka­pi­tal einer GmbH anstatt bislang 35.000 € nur mehr 10.000 €. Für bestehen­de GmbHs gibt es daher die Mög­lich­keit, durch eine ordent­li­che Kapi­tal­her­ab­set­zung Gelder außer­halb einer Gewinn­aus­schüt­tung an die Gesell­schaf­ter aus­zu­zah­len. Dies kann vor allem auch steu­er­lich inter­es­sant sein, da Aus­schüt­tun­gen an natür­li­che Personen einer 25%igen KESt unter­lie­gen, während eine Ein­la­gen­rück­zah­lung grund­sätz­lich eine steu­erneu­tra­le Ver­mö­gensum­schich­tung (Reduk­ti­on der Anschaf­fungs­kos­ten) dar­stellt. Bei einer Gewinn­aus­schüt­tung von 25.000 € würden somit 6.250 € an KESt anfallen, die im Falle einer gleich hohen Kapi­tal­her­ab­set­zung gespart werden können. Zu einer Steu­er­be­las­tung kommt es nur dann, wenn die Anschaf­fungs­kos­ten durch die Ein­la­gen­rück­zah­lung unter einen Wert von Null fallen würden, was bei­spiels­wei­se beim vor­an­ge­gan­ge­nen Erwerb eines GmbH-Anteils unter dem (antei­li­gen) Stamm­ka­pi­tal pas­sie­ren könnte.

Trotz der auf den ersten Blick ver­lo­cken­den Steu­er­erspar­nis sei ange­merkt, dass die Durch­füh­rung einer ordent­li­chen Kapi­tal­her­ab­set­zung z.B. aus Gläu­bi­ger­schutz­grün­den nicht ganz einfach und natur­ge­mäß auch mit Kosten ver­bun­den ist. Nach­fol­gend ein kurzer Über­blick über die ein­zel­nen Schritte:

  1. Ein­la­dung zur Gene­ral­ver­samm­lung unter Bekannt­ga­be der Tagesordnung.
  2. Abhal­tung der nota­ri­ell zu beur­kun­den­den Gene­ral­ver­samm­lung und Beschluss­fas­sung über die Kapitalherabsetzung.
  3. Abän­de­rung des Gesell­schafts­ver­trags mit Her­ab­set­zung des Stammkapitals.
  4. Beglau­big­te Unter­fer­ti­gung der Anmel­dung des Beschlus­ses über die beab­sich­tig­te Kapi­tal­her­ab­set­zung zur Ein­tra­gung in das Fir­men­buch durch sämt­li­che Geschäftsführer.
  5. Anmel­dung beim Fir­men­buch­ge­richt.
  6. Ein­tra­gung der beab­sich­tig­ten Kapi­tal­her­ab­set­zung in das Fir­men­buch.
  7. Durch­füh­rung des Auf­ge­bots­ver­fah­rens (Ver­öf­fent­li­chung der beab­sich­tig­ten Kapi­tal­her­ab­set­zung, Auf­for­de­rung der bekann­ten Gläubiger).
  8. Befrie­di­gung bzw. Sicher­stel­lung der Gläu­bi­ger, die sich bei der Gesell­schaft melden.
  9. Nach Ablauf einer Sperr­frist von drei Monaten Anmel­dung der Durch­füh­rung der Kapitalherabsetzung.
  10. Ein­tra­gung durch das Fir­men­buch­ge­richt.

Erst nach diesen Schrit­ten ist eine Rück­zah­lung des Stamm­ka­pi­tals möglich.

Bei klei­ne­ren GmbHs kommt es oft vor, dass sich Ver­rech­nungs­for­de­run­gen gegen­über dem Gesell­schaf­ter aufbauen. Eine Kapi­tal­her­ab­set­zung kann auch zum Abbau des Saldos am Ver­rech­nungs­kon­to ange­dacht werden, wodurch sich auch das Risiko einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung ver­rin­gert. Schließ­lich kann eine Senkung des Min­dest­stamm­ka­pi­tals in Form einer ver­ein­fach­ten Kapi­tal­her­ab­set­zung Sinn machen. Bei dieser Form der Kapi­tal­her­ab­set­zung wird der Her­ab­set­zungs­be­trag zum Aus­gleich (oder zur Ver­rin­ge­rung) eines sonst aus­zu­wei­sen­den Bilanz­ver­lus­tes ver­wen­det, wodurch sich das Bilanz­bild der Gesell­schaft ver­bes­sert. Bei der ver­ein­fach­ten Kapi­tal­her­ab­set­zung ent­fal­len einige der zuvor bei der ordent­li­chen Kapi­tal­her­ab­set­zung vor­ge­se­he­nen Ver­fah­rens­schrit­te (ins­be­son­de­re Gläu­bi­ger­auf­ruf). Aus­zah­lun­gen an die Gesell­schaf­ter sind bei dieser Form der Kapi­tal­her­ab­set­zung aller­dings nicht möglich.

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