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Artikel zum Thema: Wohnort

Pend­ler­pau­scha­le steht auch bei Fahr­ge­mein­schaft zu

Kate­go­rien: Klienten-Info

Oktober 2021 

Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits­stät­te sind bei Arbeit­neh­mern durch den Ver­kehrs­ab­setz­be­trag i.H.v. grund­sätz­lich 400 € abge­gol­ten, wobei dieser unab­hän­gig von der Höhe der tat­säch­li­chen Fahrt­kos­ten zusteht. Damit darüber hinaus das Pend­ler­pau­scha­le vom Arbeit­neh­mer in Anspruch genommen werden kann, müssen unter­schied­li­che Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sein. Die Ent­fer­nung zwischen Wohnung und Arbeits­stät­te muss min­des­tens 20 km betragen (kleines Pend­ler­pau­scha­le) oder es muss bei einer Ent­fer­nung von min­des­tens 2 km die Benüt­zung eines Mas­sen­be­för­de­rungs­mit­tels zumin­dest hin­sicht­lich der halben Weg­stre­cke nicht zumutbar oder nicht möglich sein (großes Pend­ler­pau­scha­le). Der Pend­ler­eu­ro als Absetz­be­trag redu­ziert darüber hinaus die (Lohn)Steuer, indem pro Kilo­me­ter Distanz zwischen Wohnung und Arbeits­platz 2 € pro Jahr geltend gemacht werden können.

Das BFG (GZ RV/7104590/2020 vom 29. März 2021) hatte sich mit einem Fall aus­ein­an­der­zu­set­zen, in dem Vater, Mutter und Sohn in unter­schied­li­chen Posi­tio­nen bei einem Arbeit­ge­ber in Öster­reich ange­stellt waren und regel­mä­ßig per PKW vom Wohnort in Ungarn zum Arbeits­ort nach Öster­reich pen­del­ten (hin und zurück ungefähr 180 km). An einem Teil der Arbeits­ta­ge und bedingt durch unter­schied­li­che Arbeits­zei­ten legte der Sohn die Strecke zwischen Wohnung und Arbeits­platz allein zurück und an manchen Arbeits­ta­gen in einer Fahr­ge­mein­schaft mit seiner Mutter oder seinem Vater. Aufgrund der weiten Weg­stre­cke und der fixen Arbeits­zei­ten (Arbeits­be­ginn um 6:30) ist die Anreise mit öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln zwei­fels­oh­ne unzu­mut­bar. Strittig für die Inan­spruch­nah­me des Pend­ler­pau­scha­les war aller­dings, ob es auch dann zusteht, wenn die Strecke vom Wohnort zum Arbeits­ort in Form einer Fahr­ge­mein­schaft zurück­ge­legt wird. Im Gegen­satz zu den allein bestrit­te­nen Fahrten sind dem Steu­er­pflich­ti­gen an jenen Tagen, an denen er mit Vater und/oder Mutter in Fahr­ge­mein­schaft unter­wegs war, nur die Hälfte bzw. 1/3 der jewei­li­gen Fahrt­kos­ten zuzurechnen.

Das BFG kam zur Ent­schei­dung, dass das Pend­ler­pau­scha­le in voller Höhe zusteht und somit auch für jene Tage, an denen der Steu­er­pflich­ti­ge eine Fahr­ge­mein­schaft mit seiner Mutter und/oder seinem Vater bildete. Allein aus dem Geset­zes­wort­laut sei nämlich keine auf den hier vor­lie­gen­den Sach­ver­halt zutref­fen­de Bestim­mung ableit­bar, wonach kein Pend­ler­pau­scha­le oder ein gerin­ge­res als das gesetz­lich fest­ge­leg­te Pend­ler­pau­scha­le zustünde. Überdies hängt der Anspruch dieser Begüns­ti­gung nicht von der Höhe der tat­säch­lich ange­fal­le­nen Kosten ab. Schließ­lich ist — dem BFG folgend — das Pend­ler­pau­scha­le kei­nes­falls mit der Höhe der tat­säch­lich ange­fal­le­nen Kosten limitiert.

Bild: © Adobe Stock — Klaus Eppele