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Artikel zum Thema: Zinsabzug

BEPS bringt massive Ände­run­gen für inter­na­tio­nal agie­ren­de Unternehmen

Kate­go­rien: Manage­ment-Info

Dezember 2015 

Nach nur rund 2 Jahren hat die OECD das BEPS-Projekt (BEPS steht für Base Erosion and Profit Shifting) vorerst abge­schlos­sen. Unter Führung der OECD hatten es sich die G20 Staaten wie auch viele weitere Staaten aus Asien, Afrika oder auch Süd­ame­ri­ka zum Ziel gemacht, Schwach­stel­len und weit­rei­chen­de Steu­er­schlupf­lö­cher bzw. Gestal­tungs­spiel­räu­me im inter­na­tio­na­len Steu­er­recht aus­zu­mer­zen bzw. zumin­dest ein­zu­gren­zen. In diesem Sinne wurden 15 Akti­ons­punk­te defi­niert, welche sich in die drei Gruppen Kohärenz, Substanz sowie Trans­pa­renz ein­tei­len lassen. Darüber hinaus gibt es noch die Akti­ons­punk­te „Digitale Wirt­schaft“ und auch „Mul­ti­la­te­ra­le Instru­men­te“, welche eine Art Son­der­stel­lung einnehmen.

In der Kate­go­rie Kohärenz finden sich etwa die Schwer­punk­te betref­fend Hybride Instru­men­te, CFC Rules, (Ein­schrän­kun­gen) des Zins­ab­zugs oder auch „Maß­nah­men gegen schäd­li­che Steu­er­ge­stal­tun­gen“. Diese Akti­ons­punk­te zielen auf die Ein­schrän­kung von Gestal­tungs­spiel­räu­men und können dazu führen, dass in der Ver­gan­gen­heit aner­kann­te Steu­er­mo­del­le in der Zukunft von der Betriebs­prü­fung nicht mehr tole­riert werden. Die öster­rei­chi­schen Finanz­be­hör­den haben schon lange vor der Fina­li­sie­rung des BEPS-Projekts mitunter hier Hand­lungs­be­darf erkannt und z.B. die steu­er­li­che Betei­li­gungs­er­trags­be­frei­ung von Gewinn­an­tei­len (bei hybriden Finan­zie­run­gen) verneint, sofern sie im Ausland steu­er­lich zu einer Betriebs­aus­ga­be geführt haben. Ähnlich gelagert ist es mit der steu­er­li­chen Abzugs-fähig­keit von Zins- und Lizenz­zah­lun­gen inner­halb des Konzerns. Öster­rei­chi­sche Gesell­schaf­ten können demnach Zins- und Lizenz­zah­lun­gen an aus­län­di­sche Kon­zern­ge­sell­schaf­ten nicht steu­er­lich als Betriebs­aus­ga­be geltend machen, sofern bei der aus­län­di­schen Emp­fän­ger­ge­sell­schaft nicht eine Besteue­rung der Zins- bzw. Lizenz­ein­künf­te mit zumin­dest 10% erfolgt. An dieser Vor­aus­set­zung fehlt es nicht nur, wenn etwa der (Körperschaft)Steuertarif der Emp­fän­ger­ge­sell­schaft absolut betrach­tet unter 10% liegt, sondern auch dann, wenn es aufgrund von lokalen Begüns­ti­gun­gen zu einer effek­ti­ven Besteue­rung der Zins- bzw. Lizenz-erträge mit weniger als 10% kommt.

Ände­run­gen bei Betriebsstätten-Ausnahmen

Ein Grund­prin­zip inter­na­tio­na­ler Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men besagt, dass Unter­neh­mens­ge­win­ne im Ansäs­sig­keits­staat des Unter­neh­mens besteu­ert werden, sofern nicht im anderen Staat eine Betriebs­stät­te vorliegt. Eine Betriebs- stätte wird grund­sätz­lich durch eine feste örtliche Ein­rich­tung, durch einen Ver­tre­ter oder durch eine Bau- oder Mon­ta­ge­aus­füh­rung begrün­det. Keine Betriebs­stät­te liegt aller­dings dann vor, wenn das Unter­neh­men nur eine Hilfs­tä­tig­keit ausübt, weil etwa ein Lager vor­han­den ist und die Geschäfts­tä­tig­keit des Unter­neh­mens nicht durch diese Betriebs­stät­te (wo nur ein Lager ist) ausgeübt wird.

Im BEPS-Projekt und ins­be­son­de­re in der Aktion „Ver­mei­dung des Betriebs­stät­ten­sta­tus“ hat sich die OECD auch mit der Frage aus­ein­an­der­ge­setzt, ob die Vor­aus­set­zun­gen zur Begrün­dung wie auch zur Ausnahme von Betriebs­stät­ten noch zeit­ge­mäß und für heutige Geschäfts­mo­del­le ange­mes­sen sind. Ebenso stand die Frage im Zuge des Akti­ons­punkts Digital Economy im Raum, ob nicht ein geson­der­ter Betriebs­stät­ten­tat­be­stand für E‑Com­mer­ce- bzw. Digital Economy-Sach­ver­hal­te etc. geschaf­fen werden sollte. Im End­ef­fekt wurde diese Über­le­gung jedoch nicht umge­setzt. Eine zukünf­ti­ge Änderung des Aus­nah­men­ka­ta­logs i.Z.m. Betriebs­stät­ten ist jedoch derart ange­dacht, dass der Hilfs­cha­rak­ter der jewei­li­gen Akti­vi­tät konkret nach­ge­wie­sen werden muss und nicht schon all­ge­mein und gleich­sam auto­ma­tisch die Aus­nah­me­re­ge­lung bei bestimm­ten (Hilfs)Tätigkeiten einer Betriebs­stät­te ange­nom­men werden kann.

BEPS und Konzernverrechnungspreise

Die Thematik der Ver­rech­nungs­prei­se wurde auch im Zuge des BEPS-Projekts intensiv wei­ter­ent­wi­ckelt, wobei die OECD auch an ihre eigenen früheren Arbeiten ange­knüpft hat. 

Neben dem ehr­gei­zi­gen Ziel, Ver­rech­nungs­prei­s­aspek­te von imma­te­ri­el­len Wirt­schafts­gü­tern neu zu ordnen und das damit zusam­men­hän­gen­de Gewinn­po­ten­ti­al in Einklang mit der Wert­schöp­fungs­ket­te zu bringen, haben sich die in dem Projekt invol­vier­ten Länder bzw. deren Finanz­ver­wal­tun­gen darauf geeinigt, die Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­ti­ons­an­for­de­run­gen an grenz­über­schrei­tend agie­ren­de Unter­neh­men aus­zu­deh­nen und zu ver­än­dern. Dies bedeutet nicht nur, dass sich die Auf­tei­lung der zu doku­men­tie­ren­den Inhalte (z.B. Wert­schöp­fungs­ket­te oder Ange­mes­sen­heits­do­ku­men­ta­ti­on) zwischen „Master-file“ und „Coun­try­fi­le (Local File)“ teil­wei­se ver­schie­ben wird, sondern auch, dass mit dem soge­nann­ten „Country by Country Repor­ting“ zumin­dest ein zusätz­li­cher Doku­men­ta­ti­ons­auf­wand droht. Wenn­gleich das Country by Country Repor­ting nur für sehr große Konzerne relevant ist (nur bei einem jähr­li­chen kon­so­li­dier­ten Kon­zern­um­satz von zumin­dest 750 Mio. ) und dies in Öster­reich per se nur wenige Unter­neh­men betref­fen sollte, kann nicht aus­ge­schlos­sen werden, dass öster­rei­chi­sche Gesell­schaf­ten zumin­dest inner­halb des Konzerns bestimm­te Daten an die Kon­zern­ober­ge­sell­schaft wei­ter­ge­ben müssen und diese Daten dann aggre­giert in das Country by Country Repor­ting einfließen.

Die mittels Country by Country Repor­ting gesam­mel­ten Daten – es handelt sich dabei vor allem um pro Land (d.h. die Summe aus den in einem bestimm­ten Land agie­ren­den Ein­hei­ten eines Konzerns) aggre­gier­te Daten wie z.B. Umsatz­er­lö­se, Mit­ar­bei­ter­an­zahl, Steu­er­be­las­tung usw. – sollen zwischen den Finanz­ver­wal­tun­gen der betref­fen­den Staaten auto­ma­tisch aus­ge­tauscht werden. Wenn­gleich von der OECD beteuert wird, dass allein aus den durch das County by Country Repor­ting gewon­ne­nen Infor­ma­tio­nen von den Finanz­ver­wal­tun­gen nicht geschlos­sen werden darf, dass die Ver­rech­nungs­prei­se eines Konzerns nicht fremd­üb­lich sind, bleibt doch für den Steu­er­pflich­ti­gen ein nega­ti­ver Bei­geschmack und einiges an Unge­wiss­heit darüber bestehen, wozu die Finanz­ver­wal­tun­gen diese zusätz­li­chen Infor­ma­tio­nen nutzen könnten.

Ausblick

Die durch das BEPS-Projekt der OECD her­vor­ge­ru­fe­nen umfang­rei­chen Ände­run­gen werden auch dazu führen, dass in Öster­reich in naher Zukunft explizit ver­pflich­ten­de Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta- tions­vor­schrif­ten ein­ge­führt werden. Weitere konkrete legis­ti­sche Umset­zun­gen ins öster­rei­chi­sche Recht bleiben abzuwarten. 

Außerdem sollen einzelne der ins­ge­samt 15 Akti­ons­punk­te noch von der OECD weiter aus­ge­ar­bei­tet werden und die aus dem BEPS-Projekt resul­tie­ren­den Maß­nah­men und Erkennt­nis­se im Jahr 2020 einem umfang­rei­chen Review unter­zo­gen werden.