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Artikel zum Thema: Zoll

Steu­er­li­che Folgen durch den Brexit — Update

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März 2020 

Nach drei­ein­halb Jahren zäher Ver­hand­lun­gen hat das Ver­ei­nig­te König­reich nun per 31. Jänner 2020 die Euro­päi­sche Union ver­las­sen. Auch wenn im Ver­ei­nig­ten König­reich kein Stein auf dem anderen bleibt, bleibt jedoch zumin­dest steu­er­lich im Wesent­li­chen vorerst alles beim Alten. Die EU hat sich mit den Briten auf eine Über­gangs­re­ge­lung geeinigt, wonach das Ver­ei­nig­te König­reich bis zum 31.12.2020 wie ein EU-Mit­glieds­staat behan­delt wird. Danach wird das Ver­ei­nig­te König­reich vor­aus­sicht­lich zum Dritt­land und verlässt den Bin­nen­markt und die Zoll­uni­on der Euro­päi­schen Union. Steu­er­li­che Folgen treten somit erst ab 1. Jänner 2021 ein. Die wich­tigs­ten Ände­run­gen werden im Fol­gen­den kurz zusammengefasst:

Ertrag­steu­er­lich kommt es im Falle eines Wegzugs ins Ver­ei­nig­te König­reich zur sofor­ti­gen Besteue­rung (der stillen Reserven). Dem­entspre­chend kann im betrieb­li­chen Bereich ein Antrag auf Raten­zah­lung nicht mehr gestellt werden. Dies gilt für alle betrieb­li­chen Weg­zugs­fäl­le gemäß § 6 Z 6 EStG, die nach Aus­lau­fen der Über­gangs­pe­ri­ode erfolgen. Für Unter­neh­men ent­fal­len zudem mit 1. Jänner 2021 die Bestim­mun­gen der Mutter-Tochter-Richt­li­nie, der Zins- und Lizenz­ge­büh­ren-Richt­li­nie und der Fusi­ons­richt­li­nie. Hier springt das neue Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men mit dem Ver­ei­nig­ten König­reich in die Bresche, welches bereits seit 1. Jänner 2020 anwend­bar ist. Demnach ist bei Divi­den­den eine Quel­len­steu­er­be­frei­ung bei min­des­tens 10%iger Betei­li­gung vor­ge­se­hen. Zurzeit ist auch (noch) keine Quel­len­steu­er auf Zinsen und Lizenzen in Groß­bri­tan­ni­en vor­ge­se­hen. Dies könnte jedoch durch den bri­ti­schen Gesetz­ge­ber geändert werden.

Umsatz­steu­er­lich bleiben im Über­gangs­zeit­raum auch wei­ter­hin inner­ge­mein­schaft­li­che Waren­lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen erhalten. Son­der­be­stim­mun­gen im Bereich Umsatz­steu­er und Zoll­recht wird es für Aus- und Ein­fuhr­lie­fe­run­gen geben, welche noch vor dem Ablauf des Über­gangs­zeit­raums beginnen, aber erst nach seinem Ablauf enden. Zudem ist zu beachten, dass Anträge auf Vor­steu­er­rück­erstat­tung bis spä­tes­tens 31. März 2021 gestellt werden müssen.

Während des Über­gangs­zeit­raums soll ein Frei­han­dels­ab­kom­men mit der EU nach kana­di­schem Vorbild aus­ver­han­delt werden. Die weiteren Ent­wick­lun­gen bleiben abzuwarten.

Bild: © a_korn — Fotolia