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Artikel zum Thema: Zweitwohnsitz

Sach­be­zug als Wer­bungs­kos­ten bei Familienheimfahrten

Kate­go­rien: Klienten-Info

März 2018 

Steht ein Fir­men­fahr­zeug (“Fir­men­au­to”) auch zur privaten Nutzung zur Ver­fü­gung, so ist beim Dienst­neh­mer für diesen lohn­wer­ten Vorteil aus dem Dienst­ver­hält­nis steu­er­lich ein Sach­be­zug anzu­set­zen. Die Höhe des Sach­be­zugs ist vom Ausmaß der Nutzung abhängig und beträgt maximal 960 € pro Monat (bei beson­ders schad­stoff­ar­men KFZ maximal 720 € pro Monat). Auf­wen­dun­gen für doppelte Haus­halts­füh­rung können als Wer­bungs­kos­ten steu­er­lich geltend gemacht werden, wenn die Begrün­dung eines eigenen Haus­hal­tes am Beschäf­ti­gungs­ort (als zweiter Haushalt neben dem bei­be­hal­te­nen Fami­li­en­wohn­sitz) beruf­lich ver­an­lasst ist. Das ist dann anzu­neh­men, wenn der Fami­li­en­wohn­sitz vom Beschäf­ti­gungs­ort so weit entfernt ist, dass eine tägliche Rückkehr unzu­mut­bar ist und entweder die Bei­be­hal­tung des Fami­li­en­wohn­sit­zes außer­halb des Beschäf­ti­gungs­or­tes nicht privat ver­an­lasst ist oder die Ver­le­gung des Fami­li­en­wohn­sit­zes an den Beschäf­ti­gungs­ort nicht zuge­mu­tet werden kann.

Das BFG hatte sich (GZ RV/2101365/2016 vom 21.7.2017) mit der Frage aus­ein­an­der­zu­set­zen, inwie­weit der steu­er­pflich­ti­ge Sach­be­zug bei Nutzung des Fir­men­au­tos als Wer­bungs­kos­ten für Fami­li­en­heim­fahr­ten geltend gemacht werden kann. Wich­ti­ger Punkt dabei war, dass der volle Sach­be­zug (anstelle des halben Sach­be­zugs) anzu­set­zen war, weil die jähr­li­che 6.000 km Grenze für Ansatz des halben Sach­be­zugs vor allem durch die Fami­li­en­heim­fahr­ten nach Deutsch­land über­schrit­ten wurde. Das Finanz­amt ver­lang­te für die Gel­tend­ma­chung des (antei­li­gen) Sach­be­zugs als Wer­bungs­kos­ten den Nachweis durch ein ord­nungs­ge­mäß geführ­tes Fahr­ten­buch.

Ent­spre­chend früherer VwGH-Judi­ka­tur ist es möglich, dass aus einem Dienst­ver­hält­nis ein steu­er­pflich­ti­ger Sach­be­zug resul­tiert und dieser Sach­be­zug in einem weiteren Dienst­ver­hält­nis zu steu­er­min­dern­den Wer­bungs­kos­ten führt. Dem BFG folgend muss dies auch im Rahmen nur eines Dienst­ver­hält­nis­ses gelten. Dabei ist der Sach­be­zug aliquot auf die Fami­li­en­heim­fahr­ten und die sons­ti­gen, nicht mit dem Dienst­ver­hält­nis zusam­men­hän­gen­den gefah­re­nen Kilo­me­ter auf­zu­tei­len. Als Ober­gren­ze gilt jedoch das höchst­mög­li­che Pend­ler­pau­scha­le von aktuell 3.672 € jährlich. Anders als im Rahmen der Sach­be­zugs­wer­te­ver­ord­nung können i.Z.m. Wer­bungs­kos­ten auch andere Nach­wei­se als das Fahr­ten­buch her­an­ge­zo­gen werden. Im kon­kre­ten Fall waren dies eine Bestä­ti­gung des Arbeit­ge­bers über die kilo­me­ter­mä­ßi­ge Nutzung des Dienst­au­tos und eine über­blicks­mä­ßi­ge Dar­stel­lung des Steu­er­pflich­ti­gen über die durch­ge­führ­ten Fahrten (auf­ge­teilt nach Dienst­fahr­ten und Pri­vat­fahr­ten, wobei die Pri­vat­fahr­ten in Fami­li­en­heim­fahr­ten und Fahrten zwischen dem Zweit­wohn­sitz und der Arbeits­stät­te auf­ge­teilt waren). Unter Berück­sich­ti­gung der aktu­el­len Lebens­um­stän­de (Ehefrau und zwei kleine Kinder am Fami­li­en­wohn­sitz) erach­te­te das BFG das ange­ge­be­ne hohe Ausmaß an Fami­li­en­heim­fahr­ten als plau­si­bel. Dieser Anteil der Pri­vat­fahr­ten wäre grund­sätz­lich (auch ohne Fahr­ten­buch) als Wer­bungs­kos­ten anzu­se­hen, jedoch sind die Wer­bungs­kos­ten in Höhe des höchsten Pend­ler­pau­scha­les gedeckelt.

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