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Die Adresse lautet:
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Kurz-Info: Kas­sen­fehl­be­trag als Werbungskosten


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Kurz-Info: Kas­sen­fehl­be­trag als Werbungskosten


April 2007 

Der Ersatz von Kas­sen­fehl­be­trä­gen vom Dienst­neh­mer an den Dienst­ge­ber kann als Wer­bungs­kos­ten im Rahmen der Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung geltend gemacht werden. Vor­aus­set­zung ist aller­dings, dass darüber ein Nachweis des Dienst­ge­bers vor­ge­legt wird. Die bloße Behaup­tung, dass der­ar­ti­ge Fehl­be­trä­ge ersetzt worden sind, reicht nicht für die Aner­ken­nung als Wer­bungs­kos­ten aus.

Bild: © estima — Fotolia