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VwGH zur Ein­brin­gung in eine erst nach dem Ein­brin­gungs­stich­tag neu­ge­grün­de­te Gesellschaft


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VwGH zur Ein­brin­gung in eine erst nach dem Ein­brin­gungs­stich­tag neu­ge­grün­de­te Gesellschaft

Kate­go­rien: Klienten-Info

Dezember 2012 

In der KI 07/12 hatten wir über eine Ent­schei­dung des UFS berich­tet, wonach eine Ein­brin­gung in eine erst nach dem Ein­brin­gungs­stich­tag neu gegrün­de­te GmbH als unzu­läs­sig ange­se­hen wurde. Diese Ent­schei­dung stand im Wider­spruch zur gängigen Ver­wal­tungs­pra­xis (ins­be­son­de­re Rz 749 UmgrStR) und führte trotz aller Aussagen der Finanz­ver­wal­tung, unge­ach­tet der UFS-Ent­schei­dung an dieser Praxis fest­zu­hal­ten, zu Unsi­cher­hei­ten bei Umgrün­dungs­maß­nah­men. Erfreu­li­cher­wei­se hat nun der VwGH mit zwei gleich­lau­ten­den Erkennt­nis­sen vom 18.10.2012 (2012/15/0115 und 2012/15/0114) für Rechts­si­cher­heit gesorgt. Demnach ist es für eine wirksame Ein­brin­gung nach Art III (§ 12) UmgrStG und für die steu­er­li­che Rück­wir­kung der Ein­brin­gung nicht erfor­der­lich, dass zum Ein­brin­gungs­stich­tag die über­neh­men­de Kör­per­schaft bereits bestand oder errich­tet war. Somit können bei­spiels­wei­se Ein­brin­gun­gen von Ein­zel­un­ter­neh­men in den ersten neun Monaten 2013 mit steu­er­li­cher Rück­wir­kung in eine erst zu grün­den­de GmbH durch­ge­führt werden, wobei dann die Ein­brin­gungs­bi­lanz aus der Schluss­bi­lanz zum 31.12.2012 abge­lei­tet werden kann.

Bild: © PascalR — Fotolia