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Eng­lisch­spra­chi­ge Tages­zei­tung bei Eng­lisch­leh­rer steu­er­lich abzugsfähig


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Eng­lisch­spra­chi­ge Tages­zei­tung bei Eng­lisch­leh­rer steu­er­lich abzugsfähig

Kate­go­rien: Klienten-Info

Dezember 2012 

Die steu­er­li­che Gel­tend­ma­chung von Kosten, die zwar beruf­lich ver­an­lasst sind, aber zugleich auch Kosten der (privaten) Lebens­füh­rung dar­stel­len können, wird von der Finanz­ver­wal­tung übli­cher­wei­se sehr strikt gehand­habt, um Vorteile für bestimm­te Berufs­grup­pen zu ver­mei­den. Mit dem Abzugs­ver­bot wird ver­hin­dert, dass durch den Beruf eine Ver­schie­bung zwischen beruf­li­chen und privaten Inter­es­sen her­bei­ge­führt wird und dadurch Auf­wen­dun­gen der Lebens­füh­rung steu­er­lich abzugs­fä­hig gemacht werden.

Der UFS hatte sich (GZ RV/0429‑G/11 vom 14.8.2012) mit einem Eng­lisch­leh­rer (Gym­na­si­um und Volks­hoch­schu­le) aus­ein­an­der­zu­set­zen, der neben den Kosten für eng­lisch­spra­chi­ge Fach­li­te­ra­tur auch Ausgaben für eng­lisch­spra­chi­ge Tages­zei­tun­gen als Wer­bungs­kos­ten geltend machen wollte, da er Unter­richts­in­hal­te teil­wei­se aus­schließ­lich auf den eng­lisch­spra­chi­gen Zei­tun­gen aufbaute. Auf­wen­dun­gen für Tages­zei­tun­gen sind in der Regel nicht abzugs­fä­hig, da der typi­sie­ren­den Betrach­tungs­wei­se folgend auf die typi­scher­wei­se zu ver­mu­ten­de und somit private Ver­wen­dung von Tages­zei­tun­gen abzu­stel­len ist. Steu­er­li­che Abzugs­fä­hig­keit kann jedoch gegeben sein, wenn der Nachweis über die völlig unter­ge­ord­ne­te private Mit­ver­an­las­sung gelingt — ein Indiz dafür ist z.B. ein beruf­li­cher finan­zi­el­ler Aufwand, welcher ein für die private Lebens­füh­rung übliches Ausmaß deutlich über­steigt. Der UFS sah in dem vor­lie­gen­den Fall über­wie­gend berufs­spe­zi­fi­sche Aspekte für den Kauf von eng­lisch­spra­chi­gen Tages­zei­tun­gen als erfüllt und ver­nein­te somit die typi­sie­ren­de Betrach­tungs­wei­se des Finanz­amts. Die Kosten für die eng­lisch­spra­chi­gen Tages­zei­tun­gen sind bei dem Eng­lisch­leh­rer als Wer­bungs­kos­ten abzugsfähig.

Bild: © stokkete — Fotolia