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Die Adresse lautet:
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Doppelte Haus­halts­füh­rung bei Wohnung im Elternhaus


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Doppelte Haus­halts­füh­rung bei Wohnung im Elternhaus

Kate­go­rien: Klienten-Info

April 2013 

Wird die Berufs­tä­tig­keit in Ent­fer­nung vom Fami­li­en­wohn­sitz ausgeübt und aufgrund der Distanz am Ort der Berufs­tä­tig­keit ein zweiter Haushalt begrün­det, so können unter gewissen Vor­aus­set­zun­gen die Kosten der dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung steu­er­lich abge­setzt werden. Eine wesent­li­che Vor­aus­set­zung ist, dass aufgrund der Ent­fer­nung eine tägliche Heim­fahrt zum Fami­li­en­wohn­sitz unzu­mut­bar ist. Bei einer Distanz von mehr als 120 km kann von einer Unzu­mut­bar­keit aus­ge­gan­gen werden. Weiters ist es erfor­der­lich, dass ein vom Dienst­ort ent­fern­ter Fami­li­en­wohn­sitz vorliegt. Der Begriff Fami­li­en­wohn­sitz legt nahe, dass eine Ehe oder ehe­ähn­li­che Part­ner­schaft Vor­aus­set­zung ist, tat­säch­lich ist es jedoch aus­rei­chend, wenn ein eigener Haushalt vorliegt, der auch von einem allein­ste­hen­den Steu­er­pflich­ti­gen geführt werden kann.

Diese Sicht­wei­se wurde durch eine aktuelle Ent­schei­dung des VwGH (GZ 2009/13/0012 vom 19.12.2012) bestä­tigt, die darüber hinaus noch inter­es­san­te Aspekte hin­sicht­lich der Kos­ten­tra­gung des Fami­li­en­wohn­sit­zes beinhal­tet. Ein unver­hei­ra­te­ter Steu­er­pflich­ti­ger, der bei seinen Eltern wohnte, wurde im Rahmen eines ein­jäh­ri­gen Aus­bil­dungs­pro­gramms von seinem Dienst­ge­ber etwa 200 km entfernt vom Hei­mat­ort beschäf­tigt. Die Kosten für das Frem­den­zim­mer am Dienst­ort wurden vom Finanz­amt zunächst nicht als Kosten der dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung aner­kannt, da nach Ansicht des Finanz­am­tes ein Lediger, der bei seinen Eltern wohnt, keinen eigenen Haus­stand unter­hält und darüber hinaus jeder­zeit eine Wohn­sitz­ver­le­gung möglich gewesen wäre. Dieser Auf­fas­sung hat sich der VwGH jedoch nicht ange­schlos­sen und ent­schie­den, dass auch die Wohnung der Eltern bzw. eine unent­gelt­lich über­las­se­ne Wohn­mög­lich­keit einen Haus­stand begrün­den kann. Somit wurden die Kosten für die Haus­halts­füh­rung am Dienst­ort im Anlass­fall als abzugs­fä­hig aner­kannt. Anzu­mer­ken ist dazu aller­dings, dass sich das Finanz­amt mit der Frage der Zumut­bar­keit einer Wohn­sitz­ver­le­gung im kon­kre­ten Fall nicht aus­rei­chend beschäf­tigt hat und diese in ähnlich gela­ger­ten Fällen einer steu­er­li­chen Absetz­bar­keit ent­ge­gen­ste­hen kann.

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