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UFS gegen doppelte Nicht­be­rück­sich­ti­gung von Ver­äu­ße­rungs­ver­lust und Teilwertabschreibung


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UFS gegen doppelte Nicht­be­rück­sich­ti­gung von Ver­äu­ße­rungs­ver­lust und Teilwertabschreibung

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juni 2013 

Die steu­er­li­che Gel­tend­ma­chung von Teil­wert­ab­schrei­bun­gen sowie von Ver­äu­ße­rungs­ver­lus­ten im Zusam­men­hang mit Betei­li­gun­gen an Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten wird seit jeher vom Gesetz­ge­ber ein­ge­schränkt bzw. an beson­de­re Vor­aus­set­zun­gen geknüpft. Solche Teil­wert­ab­schrei­bun­gen bzw. Ver­äu­ße­rungs­ver­lus­te sind etwa über 7 Jahre zu ver­tei­len, sofern sie nicht durch vor­her­ge­gan­ge­ne Aus­schüt­tun­gen bedingt sind. Außerdem sind Einlagen in mit­tel­bar ver­bun­de­ne Gesell­schaf­ten anläss­lich des Aus­schei­dens der Betei­li­gung bei der Zwi­schen­ge­sell­schaft nicht abzugs­fä­hig. Diese “durch­ge­buch­ten Groß­mutter­zu­schüs­se” sollen nur dann abzugs­fä­hig sein, wenn kein wirt­schaft­li­cher Zusam­men­hang zwischen Einlage (Zuschuss) und nied­ri­ge­rem Teilwert besteht. Diese Bestim­mung ver­hin­dert Kas­ka­den­wir­kun­gen, die ansons­ten ein­tre­ten würden, wenn die Groß­mutter­ge­sell­schaft einen Zuschuss zur Ver­lust­ab­de­ckung an die Enkel­ge­sell­schaft leistet und es aufgrund der schlech­ten wirt­schaft­li­chen Situa­ti­on der Enkel­ge­sell­schaft zu Teil­wert­ab­schrei­bun­gen bei der Mutter- (Zwi­schen­ge­sell­schaft) und bei der Groß­mutter­ge­sell­schaft kommt.

Der UFS hatte sich unlängst (GZ RV/0903‑L/12 vom 31.1.2013) mit der Kon­stel­la­ti­on aus­ein­an­der­zu­set­zen, in der in einer steu­er­li­chen Unter­neh­mens­grup­pe vom Grup­pen­trä­ger ein Zuschuss an eine Betei­li­gung des Grup­pen­mit­glieds („Groß­mutter­zu­schuss”) getätigt wurde und zu einer Erhöhung des Betei­li­gungs­an­sat­zes geführt hat. Im Zuge der Ver­äu­ße­rung dieser Betei­li­gung (es handelt sich dabei um kein Grup­pen­mit­glied) wurde ein Verlust erzielt, dessen Gel­tend­ma­chung in Höhe des Groß­mutter­zu­schus­ses bei der Zwi­schen­ge­sell­schaft vom Finanz­amt nicht aner­kannt wurde. Aufgrund der steu­er­li­chen Unter­neh­mens­grup­pe kann aber auch keine Teil­wert­ab­schrei­bung beim Grup­pen­trä­ger geltend gemacht werden, sodass der in Höhe des Groß­mutter­zu­schus­ses erzielte Verlust weder unmit­tel­bar noch mit­tel­bar ver­wer­tet werden konnte. Die Teil­wert­ab­schrei­bung inner­halb der steu­er­li­chen Unter­neh­mens­grup­pe ist deshalb vom Gesetz­ge­ber aus­ge­schlos­sen weil inner­halb der Gruppe laufende Verluste des Grup­pen­mit­glieds sowieso sofort das steu­er­li­che Grup­pen­er­geb­nis ver­min­dern und für eine weitere Teil­wert­ab­schrei­bung keine Berech­ti­gung besteht, da es ansons­ten zu einer Dop­pel­ver­wer­tung der Verluste kommen würde.

Mit der Begrün­dung, dass eine doppelte Nicht­be­rück­sich­ti­gung des Ver­äu­ße­rungs­ver­lusts – her­vor­ge­ru­fen durch nicht auf­ein­an­der abge­stimm­te Geset­zes­be­stim­mun­gen — nicht im Sinne des Gesetz­ge­bers sein kann, kam der UFS zu der Ent­schei­dung, dass in einer solchen Kon­stel­la­ti­on der Ver­äu­ße­rungs­ver­lust bei dem Grup­pen­mit­glied (Zwi­schen­ge­sell­schaft), das die Betei­li­gung ver­äu­ßert hat, zu ver­wer­ten ist. Dies gelingt dadurch, indem die Unter­neh­mens­grup­pe als ein Steu­er­sub­jekt betrach­tet wird und folglich die beschrän­ken­de Bestim­mung im Zusam­men­hang mit dem Groß­mutter­zu­schuss bei einem drei­stu­fi­gen Konzern mit einer Unter­neh­mens­grup­pe nicht zur Anwen­dung kommt. Der Ver­äu­ße­rungs­ver­lust kann auch in Höhe des geleis­te­ten Groß­mutter­zu­schus­ses bei der Zwi­schen­ge­sell­schaft steu­er­lich geltend gemacht werden und ist über 7 Jahre zu verteilen. 

Bild: © Kurt Kleemann — Fotolia