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Kosten eines Per­so­nen­lifts als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung im Falle von Miteigentum


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Kosten eines Per­so­nen­lifts als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung im Falle von Miteigentum

Kate­go­rien: Klienten-Info

August 2013 

In einer jüngst ergan­ge­nen Ent­schei­dung hat sich der UFS (GZ RV/0193‑K/12 vom 21.6.2013) mit der Frage aus­ein­an­der­ge­setzt unter welchen Umstän­den die Errich­tungs­kos­ten für einen Per­so­nen­lift eine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung dar­stel­len können. Im betrof­fe­nen Fall hatte der Ehemann für seine durch einen Unfall quer­schnitts­ge­lähm­te Gattin einen Lift an das drei­stö­cki­ge Mehr­fa­mi­li­en­haus anbauen lassen. Die Kosten für die Lif­ter­rich­tung in Höhe von ca. 130.000 € trug der Ehemann zur Gänze obwohl er nur zu einem Drittel Mit­ei­gen­tü­mer der Lie­gen­schaft ist. Die anderen Mit­ei­gen­tü­mer, die aus dem Fami­li­en­kreis des Ehemanns stammen, betei­lig­ten sich nicht an den Kosten, eine Ablöse der Kosten im Falle einer Ver­äu­ße­rung wurde eben­falls nicht vereinbart.

Das Finanz­amt versagte zunächst unter Berufung auf die soge­nann­te Gegen­werts­theo­rie die Aner­ken­nung, da nach Ansicht des Finanz­am­tes der Lift­zu­bau zu einer Wert­stei­ge­rung der Lie­gen­schaft und damit zu einer reinen Ver­mö­gensum­schich­tung führe. Vor­aus­set­zung für die Aner­ken­nung als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung ist aller­dings, dass die Kosten zu einer end­gül­ti­gen Ver­mö­gens­be­las­tung werden. Seitens des UFS wurde der Berufung teil­wei­se statt­ge­ge­ben. Grund­sätz­lich folgte der UFS zwar der Ansicht des Finanz­am­tes, dass durch die Errich­tung des Liftes die Lie­gen­schaft ins­ge­samt eine Wert­stei­ge­rung erfährt. Aller­dings kommt diese Wert­stei­ge­rung im Falle eines Ver­kau­fes auch den anderen Mit­ei­gen­tü­mern zugute, sodass auch der Mehr­be­trag (in Form eines höheren Ver­kaufs­er­lö­ses) durch das Vor­han­den­sein des Liftes auf alle Mit­ei­gen­tü­mer auf­zu­tei­len wäre. Aus Sicht des die gesamten Kosten für die Errich­tung tra­gen­den Ehemanns liegt somit hin­sicht­lich eines Ausmaßes von zwei Drittel (die Anteile der anderen Mit­ei­gen­tü­mer) tat­säch­lich ein ver­lo­re­ner Aufwand vor, der in Kom­bi­na­ti­on mit den anderen Vor­aus­set­zun­gen (Außer­ge­wöhn­lich­keit, Zwangs­läu­fig­keit) als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung anzu­er­ken­nen ist.

Bild: © Anna Blau — BMF