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https://www.lassacher.at/

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Steu­er­li­che Gleich­be­hand­lung von aus­län­di­schen und inlän­di­schen Kapi­tal­ein­künf­ten ab 1. April 2003


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Steu­er­li­che Gleich­be­hand­lung von aus­län­di­schen und inlän­di­schen Kapi­tal­ein­künf­ten ab 1. April 2003

Kate­go­rien: Klienten-Info

November 2003 

Durch eine Total­re­form der Besteue­rung aus­län­di­scher Kapi­tal­ein­künf­te durch das Bud­get­be­gleit­ge­setz 2003 kommt es ab 1. April 2003 zur Besei­ti­gung der Dis­kri­mi­nie­rung aus­län­di­scher Kapi­tal­ein­künf­te. Da eine beson­de­re Anrech­nungs­be­stim­mung für aus­län­di­sche Quel­len­steu­ern nicht ins Gesetz auf­ge­nom­men worden ist, erfolgt nunmehr eine konkrete Regelung in der Auslands-KEST-Ver­ord­nung 2003 vom 29. August 2003. 

Besteue­rung von Auslandseinkünften

Der Neu­re­ge­lung ab 1. April 2003 unter­lie­gen aus­län­di­sche Divi­den­den, Zinsen aus aus­län­di­schen Bank­gut­ha­ben, Zinsen aus For­de­rungs­wert­pa­pie­ren, die sich auf einem aus­län­di­schen Depot befinden, sowie Erträge aus Auslandsfonds. 

Form der Besteuerung

:: Im Ver­an­la­gungs­ver­fah­ren auf Grund der Steu­er­erklä­rung ab 1. April 2003
Aus­län­di­sche Kapi­tal­erträ­ge unter­lie­gen einem Son­der­steu­er­satz von 25 % in der Über­gangs­pha­se bis 31. März 2004.
:: Im Ein­zugs­ver­fah­ren über die Bank ab 1. April 2004
Werden aus­län­di­sche Kapi­tal­erträ­ge über eine inlän­di­sche Bank aus­ge­zahlt, erfolgt der auto­ma­ti­sche Einzug der KEST durch die Bank. 

Anrech­nung der aus­län­di­schen Quellensteuer

Auf Grund der Eingangs zitier­ten Auslands-KEST-Ver­ord­nung 2003, welche ab 1. Sep­tem­ber 2003 in Kraft getreten ist, kann die im Ausland ein­be­hal­te­ne Quel­len­steu­er nur bis zur Höhe von 15 % der Kapi­tal­erträ­ge ange­rech­net werden, sodass bei einer höheren aus­län­di­schen Quel­len­steu­er jeden­falls 10 % KEST ein­zu­be­hal­ten ist.
Über­steigt die aus­län­di­sche Quell­steu­er den im OECD-Mus­ter­ab­kom­men vor­ge­se­he­nen Höchst­satz von 15 %, kann der über­stei­gen­de Betrag im Wege der Steu­er­erstat­tung bean­tragt werden, was bei kleinen Beträgen zu einem unver­hält­nis­mä­ßi­gen Ver­wal­tungs­auf­wand führt. Diese pro­hi­bi­ti­ve Regelung geht daher zu Lasten dieser Steuerpflichtigen.

End­be­steue­rungs­wir­kung

Bereits mit der Anwen­dung des Son­der­steu­er­sat­zes von 25% treten die gleichen Wir­kun­gen der End­be­steue­rung in ein­kom­mens­steu­er­li­cher und erb­schafts­steu­er­li­cher Hinsicht ein, wie beim KEST-Abzug von inlän­di­schen Einkünften.

Achtung auf Rück­wir­kung für ver­gan­ge­ne Jahre

Wer bereits ab 1. April 2003 in den Genuss der End­be­steue­rung kommen möchte, muss die aus­län­di­schen Kapi­tal­ein­künf­te in seiner Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung 2003 offen legen und mit dem Son­der­steu­er­satz von 25 % unter Anrech­nung der aus­län­di­schen Quel­len­steu­ern ver­steu­ern. Hat er in den Vor­jah­ren diese Kapi­tal­ein­künf­te aber nicht erklärt, läuft er Gefahr, vom Finanz­amt gefragt zu werden, wie er es bisher mit der Steu­er­pflicht dieser Ein­künf­te in Öster­reich gehalten hat. Der künftige Abzug der KEST durch die Bank ab 1. April 2004 erfolgt zwar anonym und unter­liegt grund­sätz­lich dem Bank­ge­heim­nis, welches gegen­über dem Fiskus bekann­ter­ma­ßen nur beschränkt Schutz bietet. 

Bild: © B. Wylezich — Fotolia