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Kurz-Info: Ver­län­ge­rung des sank­ti­ons­frei­en Über­gangs­zeit­raums bei monat­li­cher Beitragsgrundlagenmeldung


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Kurz-Info: Ver­län­ge­rung des sank­ti­ons­frei­en Über­gangs­zeit­raums bei monat­li­cher Beitragsgrundlagenmeldung

Kate­go­rien: Klienten-Info

Dezember 2019 

Mit Jah­res­be­ginn (2019) ist es ja zu großen Ände­run­gen in der Lohn­ver­rech­nung gekommen (siehe KI 12/18), die vor allem durch die monat­li­che Bei­trags­grund­la­gen­mel­dung gekenn­zeich­net waren. In diesem Zusam­men­hang sind auch Säum­nis­zu­schlä­ge ein­ge­führt worden, die anfallen sollen, wenn die Bei­trags­grund­la­gen gar nicht oder nicht voll­stän­dig über­mit­telt werden. Erfreu­li­cher­wei­se war mit der Neu­ein­füh­rung auch ein Über­gangs­zeit­raum ver­ein­bart worden, wäh­rend­des­sen es zu keinen Säum­nis­zu­schlä­gen kommen sollte — Grund dafür war mitunter der Umstand, dass sich viele Unter­neh­men noch immer mit der frist­ge­rech­ten und kor­rek­ten Über­mitt­lung der monat­li­chen Bei­trags­grund­la­gen­mel­dung schwer­tun. Kürzlich wurde dieser sank­ti­ons­freie Über­gangs­zeit­raum im Zusam­men­hang mit der monat­li­chen Bei­trags­grund­la­gen­mel­dung bis 31. März 2020 ver­län­gert. Aller­dings ist zu beachten, dass Verstöße bei der Anmel­dung von Dienst­neh­mern von diesem sank­ti­ons­frei­en Über­gangs­zeit­raum nicht umfasst sind.