Service
Rundum die Beratung

Info-Corner

Klienten-Info — Archiv

Artikel emp­feh­len

Wichtig — Bitte ankreuzen: 

Ich bestä­ti­ge, dass ich dieses Formular aus­schliess­lich zum Zwecke der Emp­feh­lung dieser Website verwende und mir der Emp­fän­ger per­sön­lich bekannt ist.
Der Betrei­ber dieser Website über­nimmt keine Haftung für die Benut­zung dieser Funktion.

Nach­richt:

Guten Tag <Emp­fän­ger­na­me>!

Ich habe mir soeben eine Inter­es­san­te Steu­er­be­ra­ter-Homepage ange­se­hen.

Die Adresse lautet:
https://www.lassacher.at/

Diesen Artikel möchte ich beson­ders empfehlen:

Kurz-Info: Nut­zungs­über­las­sung der Wohnung gegen Dienstleistung


Link zum Artikel

<Sen­der­na­me>

Diese Sicher­heits­ab­fra­ge dient dazu, Formular-Spam zu unter­bin­den.
Bitte geben Sie die Buch­sta­ben-Zahlen-Kom­bi­na­ti­on in das Feld ein. 

neue Sicher­heits­ab­fra­ge laden

(Wenn Sie die Buch­sta­ben und Zahlen nicht ein­deu­tig erkennen, können Sie hier ein anderes Bild für die Sicher­heits­ab­fra­ge erzeugen)

Kurz-Info: Nut­zungs­über­las­sung der Wohnung gegen Dienstleistung

Kate­go­rien: Klienten-Info

November 2004 

Im Miet­ver­trag waren als Gegen­leis­tun­gen des Mieters diverse Dienst­leis­tun­gen (Schnee­räu­mung, Beauf­sich­ti­gung der Hei­zungs­an­la­ge, Rei­ni­gungs­ar­bei­ten etc.) ver­ein­bart. Das Finanz­amt qua­li­fi­zier­te diesen Vertrag als Dienst­ver­hält­nis und setzte Lohn­steu­er fest. Der VwGH 28.4.2004, 99/14/0130 gab dem Fiskus mit der Begrün­dung recht, dass für die steu­er­li­chen Folgen die Ein­ord­nung der Ver­ein­ba­rung als Miet­ver­trag oder Miet­dienst­ver­trag irrele­vant sei. Die Ent­loh­nung für die erbrach­ten Dienst­leis­tun­gen in Form der Nut­zungs­über­las­sung der Wohnung stellt einen steu­er­pflich­ti­gen geld­wer­ten Vorteil dar.

Bild: © dusk — Fotolia