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Kurz-Info: Vor­über­ge­hen­de Ver­län­ge­rung der Erleich­te­run­gen bei der Offen­le­gung des Jahresabschlusses


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Kurz-Info: Vor­über­ge­hen­de Ver­län­ge­rung der Erleich­te­run­gen bei der Offen­le­gung des Jahresabschlusses

Kate­go­rien: Klienten-Info

Februar 2023 

Zum Jah­res­en­de 2022 hin wurde vom Natio­nal­rat beschlos­sen, die bestehen­den Erleich­te­run­gen bzgl. der Auf­stel­lungs- und Offen­le­gungs­fris­ten für den Jah­res­ab­schluss bis Juni 2023 zu ver­län­gern. Folglich ver­län­gert sich die Offen­le­gungs­frist (Ein­rei­chung beim Fir­men­buch) für Jah­res­ab­schlüs­se mit Bilanz­stich­tag vor dem 1. Juli 2022 von 9 auf 12 Monate.

Für Bilanz­stich­ta­ge nach dem 30.06.2022 aber vor dem 31.10.2022 kommt nach dem Vorbild der bis­he­ri­gen Regelung eine ein­schlei­fen­de Frist­ver­kür­zung zur Anwendung.

Bild: © Adobe Stock — Friedberg