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Sanie­rungs­ge­winn im Ein­kom­men­steu­er- und Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht ab 1. Jänner 2004


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Sanie­rungs­ge­winn im Ein­kom­men­steu­er- und Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht ab 1. Jänner 2004

Kate­go­rien: Klienten-Info

August 2004 

Mit dem Bud­get­be­gleit­ge­setz 2003 wurde gemäß § 36 EStG für die Besteue­rung des Sanie­rungs­ge­win­nes eine steu­er­li­che Tarif­be­güns­ti­gung ein­ge­führt, welche sich nach der Höhe der Aus­gleichs­quo­te des For­de­rungs­nach­las­ses richtet. Diese Regelung hat auch Aus­wir­kung auf die Bei­trags­grund­la­ge nach dem GSVG. Auf Antrag inner­halb eines Jahres ab erst­ma­li­ger Fäl­lig­keit des Bei­tra­ges, der auf Grund des Sanie­rungs­ge­win­nes vor­ge­schrie­ben wurde, ist eine Her­aus­rech­nung des steu­er­lich begüns­tig­ten Sanie­rungs­ge­win­nes aus der Bei­trags­grund­la­ge möglich.
Eine auf die Jahre 1999 bis 2003 rück­wir­ken­de Bei­trags­frei­stel­lung ist aber aus­ge­schlos­sen.
Die ange­führ­ten Begüns­ti­gun­gen haben zur Vor­aus­set­zung, dass es sich um einen “Sanie­rungs­ge­winn” im steu­er­li­chen Sinne handelt. Diese liegen nur dann vor, wenn:

  • der Betrieb sanie­rungs­be­dürf­tig und ‑fähig ist,
  • der For­de­rungs­ver­zicht von den Gläu­bi­gern in Sanie­rungs­ab­sicht im Rahmen einer all­ge­mei­nen Sanie­rungs­maß­nah­me aus­ge­spro­chen wird und 
  • die Ver­meh­rung des Betriebs­ver­mö­gens auf den For­de­rungs­ver­zicht zurück­zu­füh­ren ist. 

Liegen die oben ange­führ­ten Vor­aus­set­zun­gen nicht vor (z.B. nach­träg­li­che Betriebs­ein­stel­lung), ist § 36 EStG nicht anwend­bar. Es eröffnet aller­dings § 11 a EStG (begüns­tig­te Besteue­rung für nicht­ent­nom­me­ne Gewinne) eine Alter­na­ti­ve für eine teil­wei­se Steu­er­be­güns­ti­gung, da Sanie­rungs­ge­win­ne in die Berech­nung des Kapi­tal­an­stie­ges ein­zu­be­zie­hen sind. Die geltende Rechts­la­ge bietet sogar die Mög­lich­keit einer Dop­pel­be­güns­ti­gung des Sanie­rungs­ge­win­nes und zwar als nicht ent­nom­me­nen Gewinn gem. §11a und der Tarif­be­güns­ti­gung gem. § 36 Abs. 2 EStG.

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