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Haus­apo­the­ke eines Arztes


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Haus­apo­the­ke eines Arztes

Kate­go­rien: Klienten-Info

Oktober 2006 

Medi­ka­men­ten­ver­kauf

Haus­apo­the­ken führende Ärzte haben umsatz­steu­er­lich zu beachten, dass der Verkauf von Medi­ka­men­ten nicht als ärzt­li­che Tätig­keit gilt und daher umsatz­steu­er­pflich­tig ist (20% Steu­er­satz, 10% bei Nahrungs- und Nah­rungs­er­gän­zungs­mit­tel). Die Befrei­ung aufgrund der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung (Umsätze max. jährlich € 22.000,- ab 2007 max. € 30.000,-) wird regel­mä­ßig nicht greifen, da dies­be­züg­lich auch die (unecht) steu­er­be­frei­ten Umsätze mit­ein­be­zo­gen werden müssen. Die Umsatz­steu­er ist monat­lich an das Finanz­amt abzu­füh­ren, wobei die Vor­steu­ern aus dem Einkauf der Medi­ka­men­te abge­zo­gen werden können. Ein Vor­steu­er­ab­zug steht auch für Ein­rich­tungs­ge­gen­stän­de zu, die unmit­tel­bar mit der Haus­apo­the­ke im Zusam­men­hang stehen (Kästen, Regale zur Medi­ka­ment­ver­wah­rung). In jenen Fällen ohne exakte Zuord­nungs­mög­lich­keit (z.B. Computer) ist gemäß § 12 Abs 5 Z 2 UStG ein antei­li­ger Vor­steu­er­ab­zug möglich, der sich aus dem Ver­hält­nis der steu­er­pflich­ti­gen Umsätze zum Gesamt­um­satz ermit­telt. Die ein­zel­nen Aus­ga­ben­po­si­tio­nen sind folglich ent­spre­chend der Zuge­hö­rig­keit zur Haus­apo­the­ke (0%, ali­quo­ter Anteil, 100%iger Vor­steu­er­ab­zug) aufzuteilen. 

Erfas­sung von Rezeptgebühren

Bei Haus­apo­the­ken füh­ren­den Ärzten sind die für den Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger ver­ein­nahm­ten Rezept­ge­büh­ren als Betriebs­ein­nah­men — in Form durch­lau­fen­der Posten — zu erfassen (BMF vom 23. Juni 2006). Hin­sicht­lich deren Ver­bu­chung hat die Finanz­ver­wal­tung eine stren­ge­re Vor­ge­hens­wei­se ange­kün­digt. Es ist demnach zwingend eine laufende Ein­zel­auf­zeich­nung im Zeit­punkt der tat­säch­li­chen Bezah­lung erfor­der­lich. Die in der Praxis mitunter anzu­tref­fen­de Vor­ge­hens­wei­se, der­zu­fol­ge die Ein­nah­men nicht einzeln auf­ge­zeich­net wurden und nur indirekt im Zuge der Abrech­nung mit dem Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger ermit­telt wurden, ent­spricht demnach nicht den Grund­sät­zen einer ord­nungs­ge­mä­ßen Kas­sen­füh­rung. Eine pau­scha­le Kürzung der indirekt ermit­tel­ten Betriebs­ein­nah­men um nicht ver­ein­nahm­te Rezept­ge­büh­ren (z.B. durch Unfall, ein­fa­ches Ver­ges­sen des Arztes, Sozi­al­fäl­le) ist eben­falls nicht zulässig.

Zusam­men­fas­sung

Der Arzt mit Haus­apo­the­ke ist daher einer­seits bei der Ein­nah­men­er­fas­sung zur Ein­zel­erfas­sung der Rezept­ge­büh­ren ver­pflich­tet, ande­rer­seits sollte er beim Vor­steu­er­ab­zug die Zurech­nung zur Haus­apo­the­ke mög­lichst genau fest­le­gen.

Bild: © Anna Blau — BMF