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Die Adresse lautet:
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Recht­zei­ti­ge Gel­tend­ma­chung der Son­der­prä­mi­en zusammen mit den Steuererklärungen


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Recht­zei­ti­ge Gel­tend­ma­chung der Son­der­prä­mi­en zusammen mit den Steuererklärungen

Kate­go­rien: Klienten-Info , Land­wir­te-Info

Dezember 2007 

Für die Gel­tend­ma­chung der Son­der­prä­mi­en sind in den Steu­er­erklä­run­gen E1 bzw. K1 diese nicht nur in den betref­fen­den Kenn­zah­len anzu­füh­ren (vgl. Klienten-Info 8/2006), sondern auch die fol­gen­den For­mu­la­re gleich­zei­tig beim Finanz­amt ein­zu­rei­chen:
E 108c: für For­schung, Bildung und Lehr­lings­aus­bil­dung
E 108d/j HWG 2005: Hoch­was­ser­ka­ta­stro­phe 2005 — Ersatz­be­schaf­fung für die Jahre 2005, 2006 und 2007. Wurde aber ver­ges­sen, diese For­mu­la­re gleich­zei­tig mit den Steu­er­erklä­run­gen ein­zu­rei­chen, besteht eine gesetz­li­che Nach­frist bis zur Rechts­kraft des Beschei­des, gege­be­nen Falles des Fest­stel­lungs­be­schei­des. Demnach muss die Nach­rei­chung dieser For­mu­la­re inner­halb eines Monats nach Zustel­lung des Beschei­des beim zustän­di­gen Finanz­amt erfolgen oder beim Postamt (ein­ge­schrie­ben) auf­ge­ge­ben werden. Dem Vermerk des Ein­gangs­da­tums am Bescheid kommt die Beweis­kraft zu.
Wurde auch diese Frist versäumt, besteht noch die Mög­lich­keit gem. § 303 Abs. 1 BAO eine Wie­der­auf­nah­me des Ver­fah­rens zu bean­tra­gen. In diesem Fall genügt aber nicht der Hinweis, dass auf die Ein­rei­chung ver­ges­sen worden ist, es sind vielmehr die für die Wie­der­auf­nah­me taxativ ange­führ­ten Gründe (neue Beweis­mit­tel, falsche Urkunde, andere Ent­schei­dung über Vorfrage) anzu­füh­ren.