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Tages­geld bei ein­tä­gi­ger Reise


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Tages­geld bei ein­tä­gi­ger Reise


März 2008 

Tages­gel­der erfüllen im Zusam­men­hang mit beruf­lich ver­an­lass­ten Reisen den Zweck, die mit der Ver­pfle­gung ver­bun­de­nen Mehr­kos­ten aufgrund Unkennt­nis über die lokale Gas­tro­no­mie zu kom­pen­sie­ren. Werden diese Tages­gel­der vom Dienst­ge­ber gewährt (Betriebs­aus­ga­ben) so stellen sie beim Emp­fän­ger grund­sätz­lich steu­er­freie Diäten dar. Erhält der Dienst­neh­mer gar keinen bzw. nicht den max. Ersatz (26,4 € pro Tag) vom Arbeit­ge­ber, so kann er den Fehl­be­trag ohne Nachweis als Wer­bungs­kos­ten i.Z.m. seiner unselb­stän­di­gen Tätig­keit geltend machen.

Das steu­er­freie Tages­geld von max. 26,4 € kann vom Arbeit­ge­ber — sofern nicht durch Häu­fig­keit anzu­neh­men ist, dass bereits Kenntnis über günstige Ver­pfle­gungs­mög­lich­kei­ten vorliegt — auch für Dienst­rei­sen mit täg­li­cher Rückkehr (ein­tä­gi­ge Dienst­rei­sen) gewährt werden. Der VwGH (vom 30.10.2001, 95/14/0013) sowie der UFS haben die Gel­tend­ma­chung von Tages­gel­dern als Wer­bungs­kos­ten bei ein­tä­gi­gen Reisen (ohne Über­nach­tung) mit der Begrün­dung abge­lehnt, dass der aus­wär­ti­ge Ver­pfle­gungs­auf­wand durch die Kon­zen­tra­ti­on auf Mahl­zei­ten vor Antritt und nach Rückkehr von der Reise sowie durch die Mitnahme von Proviant ver­mie­den werden könne. Demnach wäre ein Dienst­neh­mer bei einer ein­tä­gi­gen Dienst­rei­se benach­tei­ligt wenn er vom Dienst­ge­ber gar keinen bzw. nicht den vollen Ersatz geleis­tet bekommt.

Die Finanz­ver­wal­tung hat im Lohn­steu­er­pro­to­koll 2007 entgegen der Mei­nun­gen von VwGH und UFS zum Ausdruck gebracht, dass vom Dienst­neh­mer Tages­geld auch bei ein­tä­gi­gen Reisen (ohne Über­nach­tung) wei­ter­hin als Wer­bungs­kos­ten geltend gemacht werden kann. Dem aufgrund der oftmals kurzen Reise tat­säch­lich gerin­ge­ren Ver­pfle­gungs­auf­wand wird bereits durch die Ali­quo­tie­rung des Tages­gel­des Rechnung getragen — bei einer Dauer von über drei Stunden können 2,2 € / h und ab 12 Stunden die vollen 26,4 € geltend gemacht werden.

Bild: © M&S Foto­de­sign — Fotolia