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Steu­er­lich wirksame Rück­stel­lun­gen für Nach­schuss­ver­pflich­tun­gen gegen­über Pensionskassen


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Steu­er­lich wirksame Rück­stel­lun­gen für Nach­schuss­ver­pflich­tun­gen gegen­über Pensionskassen

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ärzte-Info

April 2009 

Zahl­rei­che Unter­neh­men haben in den letzten Jahren Pen­si­ons­zu­sa­gen an Pen­si­ons­kas­sen aus­ge­la­gert. Im Fall von leis­tungs­ori­en­tier­ten Zusagen trägt — im Gegen­satz zu bei­trags­ori­en­tier­ten Zusagen — das Unter­neh­men das Risiko der Finan­zier­bar­keit der Pen­sio­nen aus den Pen­si­ons­kas­sen­bei­trä­gen sowie aus den Ver­an­la­gungs­er­trä­gen. Erzielt die Pen­si­ons­kas­se keine aus­rei­chen­den Ver­an­la­gungs­er­trä­ge, kann es für das Unter­neh­men zu Nach­schuss­ver­pflich­tun­gen gegen­über der Pen­si­ons­kas­se kommen. 

Der UFS Wien hatte sich kürzlich mit der Frage zu beschäf­ti­gen, ab welchem Zeit­punkt solche Nach­schuss­ver­pflich­tun­gen steu­er­lich wirksam rück­ge­stellt werden können (UFS vom 8.10.2008, GZ RV/1475‑W/07). § 9 Abs. 3 EStG lässt die Bildung von Rück­stel­lun­gen nur dann zu, wenn aufgrund kon­kre­ter Umstände ernst­haft mit einer Ver­bind­lich­keit bzw. mit einem Verlust zu rechnen ist. Im Fall einer Nach­schuss­ver­pflich­tung ist dies laut UFS Wien dann der Fall, wenn ein hin­rei­chend kon­kre­ti­sier­ter Bedarf von der Pen­si­ons­kas­se nach­weis­lich und nach­voll­zieh­bar kom­mu­ni­ziert wird. Eine tat­säch­li­che Vor­schrei­bung der Beträge durch die Pen­si­ons­kas­se muss hingegen noch nicht vorliegen.

Für die Höhe der steu­er­lich zuläs­si­gen Rück­stel­lung ist die zum jewei­li­gen Stichtag von der Pen­si­ons­kas­se berech­ne­te und kom­mu­ni­zier­te Deckungs­lü­cke, die sich aus der Dif­fe­renz zwischen Ist- und Soll-Deckungs­rück­stel­lung ergibt, maß­geb­lich. Diese Berech­nung hat auf dem Pen­si­ons­kas­sen­ver­trag und dem Geschäfts­plan der Pen­si­ons­kas­se zu basieren. Ver­si­che­rungs­ma­the­ma­ti­schen Gut­ach­ten, die vom Unter­neh­men selbst erstellt bzw. in Auftrag gegeben werden, kommt hingegen bei der Berech­nung der steu­er­lich wirk­sa­men Rück­stel­lung für Nach­schuss­ver­pflich­tun­gen gegen­über Pen­si­ons­kas­sen keine Bedeu­tung zu. 

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