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Guten Tag <Emp­fän­ger­na­me>!

Ich habe mir soeben eine Inter­es­san­te Steu­er­be­ra­ter-Homepage ange­se­hen.

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Achtung vor Sozi­al­ver­si­che­rung und pen­si­ons­schäd­li­chen Ein­künf­ten bei Kommanditbeteiligungen!


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Achtung vor Sozi­al­ver­si­che­rung und pen­si­ons­schäd­li­chen Ein­künf­ten bei Kommanditbeteiligungen!

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ver­mie­ter-Info

April 2009 

Eine reine Kapi­tal­be­tei­li­gung von Kom­man­di­tis­ten führt grund­sätz­lich zu keiner Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht nach dem GSVG. Eine solche tritt jedoch bei Über­schrei­ten der Ver­si­che­rungs­gren­ze von jährlich 4.292,88 € dann ein, wenn zusätz­lich zur Kapi­tal­be­tei­li­gung eine Erwerbs­tä­tig­keit in der Gesell­schaft ausgeübt wird. Von einer Erwerbs­tä­tig­keit ist dann aus­zu­ge­hen, wenn ein über die Haft­ein­la­ge hin­aus­ge­hen­des unter­neh­me­ri­sches Risiko ein­ge­gan­gen wird und/oder eine Geschäfts­füh­rungs­po­si­ti­on (oder sonstige Mit­ar­beit) in der Gesell­schaft ein­ge­nom­men wird. Eine weitere Ver­schär­fung hat die Ent­schei­dung des VwGH (vom 11.9.2008, GZ 2006/08/0041) gebracht, der eine Erwerbs­tä­tig­keit bereits dann unter­stellt, wenn der Kom­man­di­tist auch Mehr­heits­ge­sell­schaf­ter der Kom­ple­men­tär-GmbH ist. In diesem Fall kommt ihm – unab­hän­gig von einer ope­ra­ti­ven per­sön­li­chen Tätig­keit in der Gesell­schaft – eine ent­schei­den­de Ein­fluss­mög­lich­keit auf die Geschäfts­füh­rung der Gesell­schaft zu. Die tat­säch­li­che Ausübung dieser Ein­fluss­mög­lich­keit ist nach Auf­fas­sung des VwGH nicht erfor­der­lich. Erzielt ein solcher Kom­man­di­tist daher Ein­künf­te aus der Kom­man­dit­be­tei­li­gung über die Ver­si­che­rungs­gren­ze hinaus, dann führt dies zur Bei­trags­pflicht als „neuer Selb­stän­di­ger“ nach dem GSVG und kann auch schäd­li­che Kon­se­quen­zen in Hinblick auf eine all­fäl­li­ge Früh­pen­si­on haben. 

Bild: © con­trast­werk­statt — Fotolia