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Die Adresse lautet:
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Steu­er­re­form in Ungarn beschlossen


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Steu­er­re­form in Ungarn beschlossen

Kate­go­rien: Klienten-Info

August 2009 

Die Ende Juni 2009 beschlos­se­ne Steu­er­re­form sieht als wesent­li­che und seit 1. Juli geltende Änderung die Erhöhung des Mehr­wert­steu­er­sat­zes von 20% auf 25% vor. Neben dem schon bestehen­den ermä­ßig­ten Steu­er­satz von 5% (z.B. auf Bücher, Zei­tun­gen, gewisse medi­zi­ni­sche Hilfs­stof­fe) wird auch ein Zwi­schen­satz von 18% — anwend­bar z.B. auf Milch- und Mol­ke­rei­pro­duk­te — ein­ge­führt. Ver­teue­run­gen treten auch durch die Erhöhung der Mono­pol­ver­brauchs­steu­er ein, welche z.B. Mine­ral­öl­pro­duk­te, Tabak­pro­duk­te und alko­ho­li­sche Produkte umfasst.

Eine bereits rück­wir­kend ab 1.1.2009 geltende kleine Ent­las­tung für Steu­er­pflich­ti­ge (natür­li­che Personen) besteht darin, dass die Grenze für Ein­kom­men, das mit 18% besteu­ert wird, von 1.700.000 Forint (ca. 6.376,83 €) auf 1.900.000 Forint (ca. 7.127,05 €), erhöht wird und erst das Ein­kom­men darüber hinaus mit 36% besteu­ert wird.

Für öster­rei­chi­sche Unter­neh­mer, die in Ungarn Mit­ar­bei­ter beschäf­ti­gen, ist die Senkung der Lohn­ne­ben­kos­ten von Inter­es­se. So ver­rin­gern sich der Beitrag zur Sozi­al­ver­si­che­rung von 29% auf 26% und der Arbeits­lo­sen­bei­trag von 3% auf 1%. Es ist aller­dings zu berück­sich­ti­gen, dass diese Senkung nur auf (Brutto)Gehälter anzu­wen­den ist, welche nicht das Zwei­fa­che des Mini­mal­lohns und somit umge­rech­net ca. 536,40 € über­stei­gen. Andern­falls bleiben für den über­stei­gen­den Teil die alten Lohn­ne­ben­kos­ten bestehen.

Einen Schritt zur Ver­mö­gen­steu­er stellt die ab 2010 geltende jähr­li­che Besteue­rung von Woh­nungs­im­mo­bi­li­en und leis­tungs­star­ken Pkws sowie von Luxus­gü­tern wie z.B. Segel­boo­te, Motor­boo­te, Hub­schrau­ber, Flug­zeu­ge etc. dar. Diese Ver­mö­gen­steu­er betrifft sowohl Pri­vat­per­so­nen als auch Unter­neh­men und beträgt bei Woh­nungs­im­mo­bi­li­en je nach Wert 0,25% bis 0,5% der Bemes­sungs­grund­la­ge. Aus­nah­men von der Ver­mö­gen­steu­er bestehen für die erste Woh­nungs­im­mo­bi­lie sofern der Wert unter 30 Mio. Forint (112.532,35 €) beträgt und der Eigen­tü­mer laut Wohn­sit­zer­fas­sung dort lebt – eine zweite Woh­nungs­im­mo­bi­lie ist dann befreit, wenn der Wert unter 15 Mio. Forint (56.266,18 €) liegt. Durch das Erfor­der­nis des tat­säch­li­chen Auf­ent­halts in der Woh­nungs­im­mo­bi­lie können auch Öster­rei­cher, die z.B. eine Zweit­woh­nung in Ungarn haben, von der Ver­mö­gen­steu­er betrof­fen sein. 

Bild: © con­trast­werk­statt — Fotolia