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Zin­sen­frei­er Zeitraum für die Anspruchs­zin­sen betref­fend Steu­er­nach­zah­lun­gen infolge Bagatellgrenze

Kate­go­rien: Klienten-Info

Oktober 2001 

Die Baga­tell­gren­ze von EUR 50,– (ATS 688,02) für die Belas­tung mit Anspruchs­zin­sen bewirkt, dass eine Nach­for­de­rung nicht in jedem Fall die Zin­sen­pflicht auslöst. Erst wenn die Baga­tell­gren­ze über­schrit­ten ist, kommt es in voller Höhe zur Zin­sen­vor­schrei­bung. „Zin­sen­fuch­ser” können mittels einer Formel den zin­sen­frei­en Zeitraum berech­nen und zur Ver­mei­dung von Anspruchs­zin­sen ter­min­ge­recht eine Anzah­lung mit Ver­rech­nungs­wei­sung vor Beschei­der­tei­lung leisten. Je nied­ri­ger die erwar­te­te Nach­zah­lung ist, umso länger ist natur­ge­mäß der zin­sen­freie Zeitraum.
Die Formel für Euro-Beträge lautet:

(49,99 x 365)/(0,0525 x erwar­te­te Nach­for­de­rung in EUR) = Zin­sen­freie Tage

In dieser Formel ist die im ein­lei­ten­den Artikel ange­führ­te Zin­sen­sen­kung ab 18. Sep­tem­ber 2001 berück­sich­tigt.
Folgende Kri­te­ri­en sind aller­dings zu beachten:

Der Zinssatz kann sich ändern, da er vom Basis­zins­satz abhängig ist. Eine Zins­satz­min­de­rung ver­län­gert, eine –erhöhung verkürzt natur­ge­mäß den zin­sen­frei­en Zeitraum.

Sollte vor Ablauf des errech­ne­ten Zeit­rau­mes noch kein Steu­er­be­scheid ergangen sein, müßte die erwar­te­te Nach­for­de­rung spä­tes­tens am Tag des Ablaufes des Zeit­rau­mes am Konto des Finanz­am­tes ein­ge­langt sein.

Der errech­ne­te zin­sen­freie Zeitraum verkürzt sich, wenn die Nach­for­de­rung laut Bescheid höher ist als der für die Berech­nung her­an­ge­zo­ge­ne Betrag.
Der gesetz­li­che Zin­sen­be­rech­nungs­zeit­raum für Ein­kom­men- und Kör­per­schaft­steu­er­be­schei­de 2000 umfasst die Periode vom 1. Oktober 2001 bis zur Zustel­lung des Beschei­des, maximal 42 Monate. Die Zin­sen­be­rech­nung erfolgt tage­wei­se (ab den Steu­er­be­schei­den 2001 beginnt die
Ver­zin­sung bereits ab 1. Juli des Fol­ge­jah­res).
Da der Zeitraum zwischen Bescheid­da­tum und Zustel­lung ungewiss ist, behilft sich der Fiskus mit fol­gen­der Schät­zung für das Zustel­lungs­da­tum:

für Anspruchs­zin­sen 1 Tag nach Bescheid­da­tum
für Gut­schrift­s­zin­sen 5 Tage nach Bescheid­da­tum

Bei­spie­le für Steu­er­be­schei­de 2000 mit 5,25% Zinsen
zu erwar­ten­de Steuernachforderung
Zin­sen­freie
Tage
Gut­schrift auf Kto
Finanzamt
Zinsen unter
EUR 50,–
       
EUR 3.633,64 (ATS 50.000)
95*)
03.01.2002
49,65**)
EUR 2.180,19 (ATS 30.000)
159
22.03.2002
49,38
EUR 14.534,57 (ATS 200.000)
23
23.10.2001
48,08

*) Berech­nung:
(49,99*365)/(0,0525 x 3.633,64) = 95,65 rd. 95 Tage zin­sen­frei
**) Probe für Zin­sen­be­rech­nung:
(3.633,64 x 0,0525 x 95)/365 = 49,65 Zinsen

Es versteht sich von selbst, den Spiel­raum für die Zin­sen­frei­heit nicht bis zum letzt­mög­li­chen Tag aus­zu­schöp­fen, da sonst die Gefahr besteht, mit den vollen Zinsen belastet zu werden, wenn auch nur 1 Tag dieses Zeit­rau­mes über­schrit­ten ist. Eine Respi­ro­frist ist nicht vor­ge­se­hen. Ändert sich der Zinssatz, ist die Berech­nung nach­zu­bes­sern. Das Risiko der Erhöhung des Nach­for­de­rungs­be­tra­ges ist aller­dings kaum zu ver­mei­den.

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