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Änderung im Gewähr­leis­tungs­recht ab 1. Jänner 2002

Kate­go­rien: Klienten-Info

Oktober 2001 

Änderung im Gewähr­leis­tungs­recht ab 1. Jänner 2002

Mit BGBl I 2001/48 wurden die Gewähr­leis­tungs­be­stim­mun­gen des ABGB und des Kon­su­men­ten­schutz­ge­set­zes dem EU-Recht ange­passt.

Gewähr­leis­tungs­fris­ten
Zwei Jahre für beweg­li­che Sachen (bisher 6 Monate), wenn inner­halb von 6 Monaten nach Übergabe der Sache ein Mangel auftritt.

Ein Jahr aus­nahms­wei­se für gebrauch­te Güter gemäß § 9 Kon­su­men­ten­schutz­ge­setz, wenn im Ein­zel­fall ver­ein­bart. Bei Kraft­fahr­zeu­gen ist die Ver­kür­zung nur dann wirksam, wenn seit dem Tag der Zulas­sung mehr als 1 Jahr ver­stri­chen ist. Im übrigen können die Gewähr­leis­tungs­rech­te des Ver­brau­chers vor Kenntnis des Mangels nicht aus­ge­schlos­sen oder ein­ge­schränkt werden (z.B. durch eine Ver­trags­klau­sel „die Sache habe keine gewöhn­lich vor­aus­ge­setz­ten Eigen­schaf­ten”).

Drei Jahre für unbe­weg­li­che Sachen (unver­än­dert)

Sechs Wochen für Vieh­män­gel (unver­än­dert)
Längere oder kürzere Fristen nach Par­tei­en­ver­ein­ba­rung zwischen Unter­neh­mern und zwischen Privaten. Ein gänz­li­cher Aus­schluss einer Gewähr­leis­tungs­pflicht für neue Sachen ist aber sit­ten­wid­rig.

Beweis­last­um­kehr
Tritt der Mangel inner­halb von 6 Monaten nach Übergabe der Sache auf, besteht die Rechts­ver­mu­tung der ursprüng­li­chen Man­gel­haf­tig­keit, es sei denn, es handelt sich um offen­ba­re Gebrauchs- oder Abnüt­zungs­er­schei­nun­gen bzw. Fehl­be­hand­lung der Sache. Die Rechts­ver­mu­tung ist aller­dings von dem in Anspruch genom­me­nen wider­leg­bar. Für später auf­tre­ten­de Mängel liegt die Beweis­last beim Über­neh­mer.

Vorrang der Ver­bes­se­rung
Der Über­ge­ber hat primär die Chance zur Ver­bes­se­rung oder zum Aus­tausch vor Preis­min­de­rung und Wandlung.

Gewähr­leis­tung bei Werk­ver­trä­gen
Laut § 1167 ABGB kommt es zur ein­heit­li­chen Regelung wie bei Kauf­ver­trä­gen. Bisher gab es in einigen Punkten, ins­be­son­de­re bei der Inan­spruch­nah­me ver­schie­de­ner Hilfs­mit­tel bei Auf­tre­ten eines Mangels Abwei­chun­gen zum Kauf­ver­trag.

Rück­griffs­recht
Nach erfolg­ter Gewähr­leis­tung kann der Unter­neh­mer gegen seinen Lie­fe­ran­ten bis zum Her­stel­ler Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che geltend machen.

Ver­sand­kos­ten
Diese sind im Zusam­men­hang mit einer Gewähr­leis­tung vom Unter­neh­mer zu tragen.

Gel­tungs­be­ginn
Die neue Regelung gilt für Verträge, die nach dem 31.12.2001 abge­schlos­sen werden.

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