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Kate­go­rien: Klienten-Info

Oktober 2001 

Nicht num­me­rier­te Eingangs- sowie Aus­gangs­rech­nun­gen ohne Leis­tungs­zeit­raum können die Schät­zungs­be­fug­nis des Fiskus auslösen
Der Beru­fungs­se­nat II der FLD Wien, NÖ und Bgld kam am 12. März 1998 zu der Rechts­auf­fas­sung, dass sowohl die Nicht­num­me­rie­rung der Ein­gangs­rech­nun­gen und Kas­sen­be­le­ge als auch die feh­len­den Angaben in den Aus­gangs­rech­nun­gen betref­fend den Leis­tungs­zeit­raum, der abga­ben­recht­li­chen Voll­stän­dig­keits­kon­trol­le zuwi­der­lau­fen und damit gemäß § 184 Abs. 3 BAO eine Schät­zung der Grund­la­gen für die Abga­ben­er­he­bun­gen vor­zu­neh­men sei. In dieser Sache ist eine Beschwer­de beim VwGH 98/14/0097 anhängig.

Kann das Finanz­amt die Annahme nicht oder nicht aus­rei­chend fran­kier­ter Post­sen­dun­gen ver­wei­gern?
Obwohl § 313 BAO die Ver­fah­rens­kos­ten den Parteien auf­er­legt, ist der Fiskus von der bis­he­ri­gen Ver­wal­tungs­übung (Erlass AÖFV Nr. 68/1980) abge­gan­gen und nimmt der­ar­ti­ge Post­sen­dun­gen laut Erlass vom 2. November 1998 an, ohne Bei­trei­bung (Nach­for­de­rung) der Por­to­kos­ten vom Ver­sen­der, sofern nicht erkenn­bar ist, dass eine miss­bräuch­li­che Ver­wen­dung dieser Regelung vorliegt.

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