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Klienten-Info — Archiv

Zusätz­li­che Angaben in Rech­nun­gen nach öster­rei­chi­schem Umsatz­steu­er­recht — Ver­wir­rung durch Infor­ma­ti­on deut­scher Unternehmen

Kate­go­rien: Klienten-Info

Oktober 2002 

In der Klienten-Info August 2002 wurde auf die Erwei­te­rung des Kata­lo­ges der Rech­nungs­an­ga­ben gemäß § 11 UStG ab 2003 hingewiesen.

Auf Anfrage aus dem Leser­kreis, in welchen Rech­nun­gen die Umsatz­steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer anzu­füh­ren ist, ist festzuhalten:

Gemäß Artikel 28 Bin­nen­markt­re­ge­lung (UStG 1994) ist die UID in Rech­nun­gen anzu­füh­ren, die inner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­run­gen oder Erwerbe betref­fen. Auf Inlands- oder Dritt­lands­rech­nun­gen ist die UID-Nummer daher nicht anzuführen.

In diesem Zusam­men­hang sei auf einen zusätz­li­chen For­ma­lis­mus in Deutsch­land hin­ge­wie­sen. Ab 01.07.2002 ist nämlich in jeder Rechnung die “all­ge­mei­ne Steu­er­num­mer” anzu­füh­ren. Bei Abrech­nung durch Gut­schrif­ten ist die Steu­er­num­mer des Leis­ten­den (Gut­schrifts­emp­fän­gers) anzugeben.

Ver­wir­rung haben Infor­ma­tio­nen deut­scher Unter­neh­men an ihre öster­rei­chi­schen Geschäfts­part­ner gestif­tet, wonach die öster­rei­chi­schen Geschäfts­part­ner ihre öster­rei­chi­sche Steu­er­num­mer hätten bekannt geben sollen. Das deutsche Bun­des­mi­nis­te­ri­um hat aber bereits am 28.06.2002 klar­ge­stellt, dass in den Rech­nun­gen nur die von einem deut­schen Finanz­amt erteilte Steu­er­num­mer in der Rechnung anzu­ge­ben ist. 

Für öster­rei­chi­sche Unter­neh­mer haben diese Bestim­mun­gen nur insofern Bedeu­tung, als sie umsatz­steu­er­lich in Deutsch­land regis­triert sind. Die Angabe der deut­schen Steu­er­num­mer ist nur in jenen Rech­nun­gen erfor­der­lich, die sich auf Umsätze beziehen, die unter der deut­schen Steu­er­num­mer abge­wi­ckelt werden.

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