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Ver­si­che­rungs­pflicht eines Arztes infolge Beschäf­ti­gung bei einem Standeskollegen

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ärzte-Info

Oktober 2002 

Die Ausübung der ärzt­li­chen Tätig­keit unter­liegt der Pflicht­ver­si­che­rung gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, wenn die Vor­aus­set­zun­gen per­sön­li­cher Abhän­gig­keit vor­lie­gen. Die Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht wird von der Gesetz­wid­rig­keit eines Dienst­ver­hält­nis­ses aus stan­des­recht­li­chen Gründen laut Ärz­te­ge­setz nicht berührt. Die Merkmale per­sön­li­cher Abhän­gig­keit sind gegeben, wenn der beschäf­tig­te Kollege an fixe Arbeits­zei­ten gebunden ist, ihm ein kon­kre­ter Tätig­keits­be­reich über­tra­gen worden ist und er diese Arbeits­leis­tun­gen nicht durch Dritte vor­neh­men lassen kann (VwGH E. 21. November 2001, 97/08/0189). Dieses Erkennt­nis nimmt auf die steu­er­li­che Qua­li­fi­ka­ti­on keinen Bezug. Es ist aller­dings anzu­neh­men, wenn die Vor­aus­set­zun­gen der per­sön­li­chen Abhän­gig­keit gegeben sind, dass es sich auch im steu­er­li­chen Sinn um ein echtes Dienst­ver­hält­nis handelt.

Bild: © Mikael Damkier — Fotolia