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Klienten-Info — Archiv

Anre­gun­gen und Maß­nah­men vor Jahresende

Steu­er­be­frei­un­gen im Erbschaftsteuergesetz

:: Befris­te­te Befrei­ung von Spar­buch­schen­kun­gen unter Lebenden 

Die bereits zweimal ver­län­ger­te dies­be­züg­li­che Befrei­ung dürfte nun end­gül­tig am 31. Dezember 2003 aus­lau­fen. In unbe­grenz­ter Höhe gilt sie für Personen der Steu­er­klas­se I bis IV, für die Steu­er­klas­se V besteht ein Frei­be­trag von € 100.000,-. Nähere Erläu­te­run­gen sind der Klienten-Info Mai 2003 zu ent­neh­men. Wer sich einen Widerruf der Schen­kung vor­zu­be­hal­ten gedenkt, sollte dies im Schen­kungs­ver­trag aus­drück­lich ver­ein­ba­ren, weil andern­falls eine steu­er­pflich­ti­ge Rück­schen­kung unter­stellt werden könnte. Bei Vor­lie­gen eines Wider­rufs­rech­tes fehlt aber das Tat­be­stands­merk­mal des Berei­che­rungs­wil­lens und es liegt daher keine Schen­kung vor. 

:: Neue unbe­fris­te­te Befrei­un­gen bei Erb­schaf­ten
Kapi­tal­ver­mö­gen, soweit die Erträge dem Son­der­steu­er­satz von 25 % unter­lie­gen. Hierbei handelt es sich um aus­län­di­sches Kapi­tal­ver­mö­gen.
Ansprü­che auf Ruhe­ge­häl­ter
Die Befrei­ung wird auf Personen erwei­tert, die in ehe­ähn­li­cher Gemein­schaft gelebt haben.
Die oben ange­führ­ten Befrei­un­gen wurden mit dem Bud­get­be­gleit­ge­setz 2003 neu eingeführt. 

Neu­re­ge­lung der Altersteilzeit

Infolge Ver­schlech­te­rung dieser Regelung sollten dies­be­züg­li­che Verträge noch mit Wirk­sam­keit vor dem 1. Jänner 2004 abge­schlos­sen werden. In diesem Fall können Männer mit 55, Frauen mit 50 Jahren in Alters­teil­zeit gehen, wobei die maximale Alters­teil­zeit­dau­er 6 1/2 Jahre beträgt.
Ab 1. Jänner 2004
ver­rin­gert sich die maximale Alters­teil­zeit­dau­er auf 5 Jahre, das Antritts­al­ter erhöht sich pro Jahr um je 1/2 Jahr bis 2012 auf 59,5 bzw. 54,5 Jahre und die volle För­de­rung durch das AMS gebührt nur dann, wenn eine zuvor arbeits­lo­se Ersatz­kraft ein­ge­stellt wird. Ohne Neu­ein­stel­lung sinkt die För­de­rung auf 50 %. Das Block­zeit­mo­dell entfällt, außer es wird eine arbeits­lo­se Arbeits­kraft eingestellt. 

Inves­ti­ti­ons­be­güns­ti­gun­gen bis 31. Dezember 2003

:: Vor­zei­ti­ge Abschrei­bung
Von den Anschaf­fungs- und Her­stel­lungs­kos­ten von Gebäuden bei denen eine 3%ige AfA zusteht, kann bis € 3,5 Mio. eine 7%ige vor­zei­ti­ge Abschrei­bung geltend gemacht werden. Bei kata­stro­phen­be­ding­ten Ersatz­be­schaf­fun­gen ohne Ober­gren­ze kann für Gebäude eine 12%ige bei sons­ti­gen Wirt­schafts­gü­tern eine 20%ige vor­zei­ti­ge Abschrei­bung geltend gemacht werden.

:: Son­der­prä­mie
Anstelle der vor­zei­ti­gen Abschrei­bung bei kata­stro­phen­be­ding­ten Ersatz­be­schaf­fun­gen kann bei Gebäuden eine 5%ige, bei sons­ti­gen Wirt­schafts­gü­tern eine 10%ige Prämie geltend gemacht werden. 

:: Inves­ti­ti­ons­zu­wachs­prä­mie
Für unge­brauch­te abnutz­ba­re kör­per­li­che Anla­gen­zu­gän­ge mit Ausnahme von Gebäuden, gering­wer­ti­gen Wirt­schafts­gü­tern und PKW sowie Kombi kann eine 10%ige Prämie vom Inves­ti­ti­ons­zu­wachs gegen­über den letzten drei Jahren (2000 bis 2002) geltend gemacht werden. Die Prämie ist steu­er­frei und kürzt nicht die Anschaf­fungs­kos­ten als Basis für die Abschrei­bung. Es besteht keine Min­dest­be­hal­te­dau­er, die Prämie steht daher end­gül­tig zu. Aus­ge­schlos­sen sind Wirt­schafts­gü­ter, die nicht in einer inlän­di­schen Betriebs­stät­te ver­wen­det werden und solche, die nicht zur Erzie­lung von betrieb­li­chen Ein­künf­ten dienen (z.B. Ver­mie­tung und Ver­pach­tung). Für Klein­last­kraft­wa­gen und Klein­bus­se kann sie in Anspruch genommen werden.

Wert­pa­pier­de­ckung per 31. Dezember 2003

:: Für Abfer­ti­gungs­rück­stel­lun­gen
Ab dem Jahr 2003 beginnt die Ver­rin­ge­rung der Deckungs­pflicht um je 1/5 pro Jahr bis zum end­gül­ti­gen Aus­lau­fen im Jahre 2007. Ende 2003 ver­rin­gert sich demnach die Deckungs­ver­pflich­tung von 50 % auf 40 % der Abfer­ti­gungs­an­sprü­che zum 31. Dezember 2002. 

:: Pen­si­ons­rück­stel­lun­gen
Die Deckungs­ver­pflich­tung bleibt in vollem Umfang aufrecht. 

Auf­be­wah­rungs­pflicht für Bücher und Aufzeichnungen

:: Grund­satz:
Die 7‑jährige Auf­be­wah­rungs­pflicht für Bücher, Auf­zeich­nun­gen, Belege und Geschäfts­pa­pie­re endet für diese Unter­la­gen des Jahres 1996 grund­sätz­lich am 31. Dezember 2003.

:: Aus­nah­men:

  • Jene Unter­la­gen die für ein anhän­gi­ges Abga­ben­be­ru­fungs­ver­fah­ren von Bedeu­tung sind, sind weiter aufzubewahren. 
  • Auf­zeich­nun­gen und Unter­la­gen, die Grund­stü­cke betref­fen sind wegen all­fäl­li­ger Vor­steu­er­rück­ver­rech­nun­gen 12 Jahre auf­be­wah­rungs­pflich­tig. Zu der ab 2004 beab­sich­tig­ten Frist­ver­län­ge­rung auf 22 Jahre dürfte es nun doch nicht kommen.
  • Betref­fen die Unter­la­gen ein anhän­gi­ges gericht­li­ches oder behörd­li­ches Ver­fah­ren, sind sie eben­falls weiter aufzubewahren. 

Steu­er­last­ver­schie­bung bei Einnahmen-Ausgabenrechnern 

Durch Nutzung des Zufluss-Abfluss-Prinzips kann in der Regel eine tem­po­rä­re Ver­la­ge­rung der Steu­er­pflicht erzielt werden. Auf folgende Umstände ist aller­dings zu achten: 

- Vor­aus­zah­lun­gen gem. § 19 Abs. 3 EStG (z.B. Bera­tungs­und Ver­mitt­lungs­kos­ten, Mieten etc.) sind auf den Zeitraum der Vor­aus­zah­lung zu ver­tei­len, sofern sie sich nicht nur auf das laufende und folgende Kalen­der­jahr erstre­cken. Andern­falls sind sie auf den betref­fen­den Zeitraum zu ver­tei­len.

Regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­de Ein­nah­men oder Ausgaben, die zum Jah­res­wech­sel fällig werden, sind jenem Kalen­der­jahr zuzu­rech­nen, zu dem sie wirt­schaft­lich gehören, wenn sie inner­halb von 15 Tagen bewirkt werden. Hin­sicht­lich Unter­schei­dung zwischen Bezugs­jahr und Fäl­lig­keits­jahr sei auf die in Tz 4632 EStR 2000 ange­führ­ten Bei­spie­le ver­wie­sen.

Ste­hen­ge­las­se­ne For­de­rung
Hiezu hat der VwGH 24.9.2002, 2000/14/0132 wie folgt ent­schie­den: Wird die Aus­zah­lung einer fälligen For­de­rung auf Wunsch des Gläu­bi­gers ver­scho­ben, obwohl der Schuld­ner zah­lungs­wil­lig und zah­lungs­fä­hig ist, gilt der Betrag als zuge­flos­sen. Damit ist das Prinzip der reinen Geld­be­we­gung beim Zufluss­prin­zip durchbrochen. 

Steu­er­wirk­sa­me Zah­lun­gen für 2003

Folgende Ausgaben müssen noch im Jahre 2003 getätigt werden, um steu­er­lich wirksam zu sein.

:: Steuer- und bei­trags­freie Zuwen­dun­gen an Dienst­neh­mer pro Jahr

Zukunfts­vor­sor­ge
€ 300,-
Sach­zu­wen­dun­gen
€ 186,-
Betriebs­ver­an­stal­tung
€ 365,-
Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gung
€ 1.460,-

Beleg­schafts­be­tei­li­gungs­stif­tung:

  • Zuwen­dun­gen des Stifters an die Stiftung stellen gem.§ 26 Z 7 EStG keinen steu­er­ba­ren Arbeits­lohn dar.
  • Zuwen­dun­gen der Stiftung an den Arbeit­neh­mer sind bis € 1.460,- p.a. lohn­steu­er­frei, dafür aber mit 25 % kest-pflich­tig. Über­stei­gen­de Beträge sind lohnsteuerpflichtig.
  • Option auf Betei­li­gung € 36.400,-
  • Zinsen­er­spar­nis­se für Darlehen und Vor­schüs­se 4,5 % bis zu einem Frei­be­trag von € 7.300,-

Son­der­aus­ga­ben

:: In unbe­schränk­ter Höhe
Nach­käu­fe von Pen­si­ons­ver­si­che­rungs­mo­na­ten, frei­wil­li­ge Wei­ter­ver­si­che­rung in der Pen­si­ons­ver­si­che­rung sowie Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten, sofern diese nicht Betriebs­aus­ga­ben dar­stel­len. Aufgrund des Ände­rungs­er­las­ses vom 22. Juli 2003 wurde die Rz 4283 EStR 2000 dahin­ge­hend geändert, dass die Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten bei pau­scha­lier­ten Steu­er­pflich­ti­gen nicht mit dem Pau­scha­le (Betriebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten) abge­gol­ten sind, sondern Son­der­aus­ga­ben darstellen. 

:: In beschränk­ter Höhe (Topf­son­der­aus­ga­ben)
Bis € 2.920,- bzw. € 5.840,- für Allein­ver­die­ner oder Allein­er­zie­her sowie Erhöhung um € 1.460,- jeweils pro Jahr ab 3 Kinder, wirken sich diese Ausgaben nur zu einem 1/4 steu­er­min­dernd aus. Ab einem Jah­res­ein­kom­men von € 36.400,- bewirkt die Ein­schleif­re­gel eine Min­de­rung des Absetz­be­tra­ges bis er ab einem Ein­kom­men von € 50.900,- zur Gänze entfällt. Darunter fallen ins­be­son­de­re Beiträge zu Per­so­nen­ver­si­che­run­gen und Ausgaben für Wohnraumschaffung.

:: Höchst­be­trä­ge ohne Ein­schleif­re­ge­lung
Neben dem Kir­chen­bei­trag im Höchs­taus­maß von € 75,- p.a. besteht erstmals ab 30. April 2003 befris­tet bis 31. Dezember 2004 ein Höchst­be­trag für Anschluss­kos­ten bis € 50,-, sowie die monat­li­che Grund­ge­bühr bis € 40,- betref­fend Inter­net­an­schluss in Breit­band­tech­nik (z.B. ADSL oder Chello).

Außer­ge­wöhn­li­che Belastung

:: Ohne Selbst­be­halt
Auf­wen­dun­gen für Kata­stro­phen­schä­den und Mehr­auf­wen­dun­gen für Personen, für welche eine erhöhte Fami­li­en­bei­hil­fe gewährt wird, soweit sie die pfle­ge­be­ding­te Geld­leis­tung (Pfle­ge­geld etc.) über­stei­gen. Eine ähnliche Regelung besteht für Mehr­auf­wen­dun­gen aus dem Titel der Behin­de­rung, welche dann gegeben ist, wenn das Ausmaß der Erwerbs­tä­tig­keit min­des­tens 25 % beträgt. In diesem Fall kommt es aber weder zur Kürzung um die pfle­ge­be­ding­ten Geld­leis­tun­gen noch um die Frei­be­trä­ge gem. § 35 Abs. 3 EStG.

:: Mit Selbst­be­halt
Darunter fallen z.B. Krank­heits­kos­ten, wobei für bestimm­te Kran­ken­di­ät­ver­pfle­gun­gen ohne Nachweis der tat­säch­li­chen Kosten Pau­schal­be­trä­ge von € 42,- bis € 70,- pro Monat fest­ge­setzt sind. 

:: Unter­halts­kos­ten
Diese sind durch die Fami­li­en­bei­hil­fe, den Alleinverdiener‑, Kinder- bzw. Unter­halts­ab­setz­be­trag abge­gol­ten. Abzugs­fä­hig sind diese Kosten nur insoweit, als sie beim Unter­halts­be­rech­tig­ten selbst eine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung dar­stel­len würden. 

:: Berufs­aus­bil­dung für Kinder
Diese sind durch den Pau­schal­be­trag von € 110,- pro Monat abge­gol­ten, wenn im Ein­zugs­be­reich des Wohn­or­tes keine ent­spre­chen­den Aus­bil­dungs­mög­lich­kei­ten bestehen. Der Pau­schal­be­trag steht auch während der Schul- und Stu­di­en­fe­ri­en ohne Selbst­be­halt zu. 

:: Prä­mi­en­be­güns­tig­te Zukunfts­vor­sor­ge
Die erstmals für 2003 geltende geför­der­te private Zukunfts­vor­sor­ge im prä­mi­en­be­güns­tig­ten Ausmaß von € 1.851,-pro Jahr führt zu einer Prämie von € 176,- pro Jahr.
Infolge Absen­kung der Bau­spar­prä­mie von 4 % auf 3,5 % sinkt im gleichem Ausmaß der Zinssatz von bisher 9,5 auf 9 % ab 2004. Aufgrund der Anhebung des prä­mi­en­be­güns­tig­ten Ausmaßes von bisher € 1.851,- auf € 1.900,- errech­net sich vor­aus­sicht­lich für 2004 eine Prämie in der Höhe von € 171,-.

:: Spenden an bestimm­te Insti­tu­tio­nen
For­schung, Wis­sen­schaft, private Museen und Dach­ver­bän­de der Behin­der­ten­sport­or­ga­ni­sa­tio­nen (laut einer vom BMF ver­öf­fent­lich­ten Liste)
Als Betriebs­aus­ga­be bis 10 % des Vor­jah­res­ge­win­nes,
als Son­der­aus­ga­be bis 10 % der Vor­jah­res­ein­künf­te.
Die Steu­er­be­güns­ti­gung muss am Zah­lungs­be­leg vermerkt sein.

:: Geld- und Sach­spen­den in Kata­stro­phen­fäl­len
Ohne Anrech­nung auf die 10 % Gewinn­gren­ze sind der­ar­ti­ge Spenden als Betriebs­aus­ga­ben abzugs­fä­hig, wenn sie mit einem Wer­be­ef­fekt ver­bun­den sind. 

:: Spon­sor­zah­lun­gen
Laut Tz 1643 EStR 2000 liegen Betriebs­aus­ga­ben dann vor, wenn sie nahezu aus­schließ­lich auf wirt­schaft­li­cher Grund­la­ge beruhen und als ange­mes­se­ne Gegen­leis­tung für Ver­pflich­tun­gen zu Wer­be­leis­tun­gen ange­se­hen werden können, wobei eine breite öffent­li­che Wer­be­wir­kung gegeben sein muss. In der Regel handelt es sich um gespon­ser­te Sportler, Künstler, kul­tu­rel­le Ver­an­stal­tun­gen etc. Spon­sor­zah­lun­gen an poli­ti­sche Parteien sind steu­er­lich nicht absetz­bar, selbst wenn eine Wer­be­wir­kung damit ver­bun­den ist. Spon­so­ring ist möglich mit Geld, Sach­mit­teln, Dienst­leis­tun­gen oder Know-how. 

:: Aus‑, Fort­bil­dungs- und Umschu­lungs­maß­nah­men
Erstmals sind im Jahre 2003 auch Umschu­lungs­maß­nah­men als Betriebs­aus­ga­be oder Wer­bungs­kos­ten abzugsfähig. 

:: Steu­er­be­güns­tig­ter nicht ent­nom­me­ner Gewinn ab 2004
Vor­aus­schau­end sollte der­je­ni­ge, der diese Begüns­ti­gung im nächsten Jahr in Anspruch zu nehmen gedenkt, bereits heuer noch folgende Maß­nah­men treffen:
Um im Jahre 2004 die Ent­nah­men mög­lichst gering zu halten, sollte im Jahre 2003 eine mög­lichst hohe Entnahme getätigt werden, zwecks Schaf­fung von Reserven im Pri­vat­ver­mö­gen. Die Entnahme sollte aber den Gewinn 2003 nicht über­stei­gen.
Wem es gelingt im Jahre 2004 vom lau­fen­den Gewinn bis zu € 100.000,- nicht zu ent­neh­men, kommt in den Genuss des halben Steu­er­sat­zes, sofern er kein Frei­be­ruf­ler ist, weil diese Begüns­ti­gung nur für natür­li­che Personen und Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten mit Ein­künf­ten aus Land- und Forst­wirt­schaft sowie Gewer­be­be­trieb gilt. 

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