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Kurz-Info: Nut­zungs­über­las­sung der Wohnung gegen Dienstleistung

Kate­go­rien: Klienten-Info

November 2004 

Im Miet­ver­trag waren als Gegen­leis­tun­gen des Mieters diverse Dienst­leis­tun­gen (Schnee­räu­mung, Beauf­sich­ti­gung der Hei­zungs­an­la­ge, Rei­ni­gungs­ar­bei­ten etc.) ver­ein­bart. Das Finanz­amt qua­li­fi­zier­te diesen Vertrag als Dienst­ver­hält­nis und setzte Lohn­steu­er fest. Der VwGH 28.4.2004, 99/14/0130 gab dem Fiskus mit der Begrün­dung recht, dass für die steu­er­li­chen Folgen die Ein­ord­nung der Ver­ein­ba­rung als Miet­ver­trag oder Miet­dienst­ver­trag irrele­vant sei. Die Ent­loh­nung für die erbrach­ten Dienst­leis­tun­gen in Form der Nut­zungs­über­las­sung der Wohnung stellt einen steu­er­pflich­ti­gen geld­wer­ten Vorteil dar.

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