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Klienten-Info — Archiv

Steu­er­li­che Qua­li­fi­ka­ti­on von Steuerberatungskosten

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ver­mie­ter-Info

Juni 2004 

:: Grund­satz
Zah­lun­gen an berufs­recht­lich befugte Personen (ins­be­son­de­re Wirt­schafts­treu­hän­der) sind in unbe­schränk­ter Höhe Son­der­aus­ga­ben, sofern sie nicht als Betriebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten abzugs­fä­hig sind. 

:: Zurech­nung

  • Bei selbst­stän­dig Erwerbs­tä­ti­gen
    Die Auf­wen­dun­gen sind zur Gänze Betriebs­aus­ga­ben.
  • Bei Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung
    Liegt der Schwer­punkt bei der Ermitt­lung der Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung, dann handelt es sich zur Gänze um Wer­bungs­kos­ten. Betrifft die Tätig­keit schwer­punkt­mä­ßig die Abfas­sung der Ein­kom­mens­steu­er­erklä­rung, dann liegen zur Gänze Son­der­aus­ga­ben vor.
  • Bei Lieb­ha­be­rei
    Sind die Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten grund­sätz­lich entweder als Betriebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten zu qua­li­fi­zie­ren, dann sind sie als Son­der­aus­ga­ben abzugs­fä­hig.
  • Bei Pau­scha­lie­run­gen (Neu)
    Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten sind nicht mit dem Betriebs­aus­ga­ben­pau­scha­le abge­gol­ten, sondern können als Son­der­aus­ga­ben berück­sich­tigt werden (Rz 4116a und 4250 EStR 2000)

:: Keine Son­der­aus­ga­ben sind Zah­lun­gen an selbst­stän­di­ge und gewerb­li­che Buch­hal­ter, da sie nicht zur Steu­er­be­ra­tung befugt sind (Rz 564a Lohn­steu­er­richt­li­ni­en 2002)

:: Umsatz­steu­er
Liegen die Vor­aus­set­zun­gen für den Vor­steu­er­ab­zug vor, können sie bei Betriebsausgaben/Werbungskosten geltend gemacht werden. Bei Son­der­aus­ga­ben gibt es keinen Vorsteuerabzug. 

Bild: © stokkete — Fotolia