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Kurz-Info: Zuschlä­ge für den 6. Arbeits­tag am Sonntag im Gast­ge­wer­be sind steuerpflichtig


Sep­tem­ber 2004 

Der Kol­lek­tiv­ver­trag für Arbeiter im Gast­ge­wer­be sieht vor, dass dem Arbeit­neh­mer für am 6. Arbeits­tag erbrach­te Leis­tun­gen ein Zuschlag in Höhe von 50% zusteht. Dabei kann auch der Sonntag als 6. Arbeits­tag (bei einem arbeits­frei­en Montag) im Dienst­ver­trag fest­ge­legt werden. Übli­cher­wei­se sind Zuschlä­ge für Sonn­tags­ar­beit nach § 68 Abs. 1 EStG bis zu einem Betrag von monat­lich EUR 360 steu­er­frei. Beim Zuschlag für den 6. Arbeits­tag handelt es sich aber um einen Zuschlag, der aus­schließ­lich die Tatsache abgilt, dass dem Arbeit­neh­mer nicht zwei zusam­men­hän­gen­de freie Tage zur Ver­fü­gung stehen bzw. dass die Nor­mal­ar­beits­zeit nicht auf fünf sondern auf sechs Tage verteilt wird. Daher liegt weder ein begüns­tig­ter Über­stun­den- noch Sonn­tags­zu­schlag vor. Der Zuschlag in Höhe von 50% ist nicht steu­er­be­freit, sondern als lau­fen­der Bezug zu ver­steu­ern, und zwar auch dann, wenn ver­trag­lich der Sonntag als 6. Arbeits­tag fest­ge­legt wird.

Quelle: Lohn­steu­er­pro­to­koll 2004 bzw Einkommensteuerrichtlinien

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