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Klienten-Info — Archiv

Steu­er­li­che Absetz­bar­keit des Arbeits­zim­mers und Vorsteuerabzug

Kate­go­rien: Klienten-Info

Oktober 2004 

1. Ein­kom­men­steu­er

Auf­wen­dun­gen oder Ausgaben für ein in der Wohnung gele­ge­nes Arbeits­zim­mer und dessen Ein­rich­tung dürfen nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG prin­zi­pi­ell nicht abge­zo­gen werden.
Liegt jedoch der Mit­tel­punkt der gesamten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Tätig­keit im Arbeits­zim­mer, so sind die Auf­wen­dun­gen dafür ein­schließ­lich seiner Ein­rich­tung abzugs­fä­hig. Eine weitere Vor­aus­set­zung ist, dass das Arbeits­zim­mer unbe­dingt not­wen­dig ist und zumin­dest nahezu aus­schließ­lich beruf­lich genutzt wird.

:: Defi­ni­ti­on Arbeitszimmer

Als Arbeits­zim­mer sind nur Räume anzu­se­hen, die eine private Nutzung zulassen und nicht von vorn­her­ein auf Grund ihrer Aus­stat­tung und funk­tio­nel­len Zweck­be­stim­mung der Betriebs- oder Berufs­sphä­re zuzu­ord­nen sind. Keine Arbeits­zim­mer in diesem Sinn und daher vom Abzugs­ver­bot auch nicht erfasst sind z.B. Ordi­na­ti­ons- und The­ra­pie­räum­lich­kei­ten, Labors, Foto­stu­di­os, Lager- oder Kanz­lei­räum­lich­kei­ten (Rz. 325).
Ein Arbeits­zim­mer iS des § 20 EStG muss im Woh­nungs­ver­band gelegen sein. Dabei ist es aber für die Abzugs­fä­hig­keit uner­heb­lich, ob es sich um mehrere Räume in einer Wohnung oder sogar in ver­schie­de­nen Woh­nun­gen handelt, solange diese Räume not­wen­dig sind, sich funk­tio­nal ergänzen (zwei idente Arbeits­zim­mer ergeben keine Einheit) und nahezu aus­schließ­lich beruf­lich genutzt werden. 

:: Vor­aus­set­zun­gen für die Abzugsfähigkeit

- Not­wen­dig­keit
Wird ein Arbeits­zim­mer aus­schließ­lich beruf­lich genutzt und erfolgt die Arbeit auch fast aus­schließ­lich in diesem Arbeits­zim­mer, so kann dennoch das Abzugs­ver­bot gelten, wenn dem Steu­er­pflich­ti­gen ein anderer Arbeits­platz (z.B. Büro in der eigenen Firma mit anderem Standort) für diese Tätig­keit zur Ver­fü­gung steht.
Mit­tel­punkt der Tätig­keit
Ob dieser im Arbeits­zim­mer liegt, wird nach dem typi­schen Berufs­bild beur­teilt. So haben z.B. Gut­ach­ter, Schrift­stel­ler, Dichter etc. ihren Mit­tel­punkt der Tätig­keit im Arbeits­zim­mer, nicht hingegen Vor­tra­gen­de, Lehrer, Richter, Poli­ti­ker oder Frei­be­ruf­ler mit aus­wär­ti­ger Betriebs­stät­te.
Ein­kunfts­quel­le
Umfasst eine einzige Ein­kunfts­quel­le mehrere Tätig­kei­ten (enger sach­li­cher Zusam­men­hang) die unter­schied­li­chen Berufs­bil­dern zuge­ord­net werden (z.B. Gut­ach­ter und Vor­tra­gen­der), so muss für die Abzugs­fä­hig­keit anhand der jewei­li­gen Ein­künf­te beur­teilt werden, welche Tätig­keit über­wiegt. Werden mehrere Tätig­kei­ten ausgeübt, die nicht als eine einzige Ein­kunfts­quel­le anzu­se­hen und unter­schied­li­chen Berufs­bil­dern zuzu­ord­nen sind — dies ist oft aber nicht aus­schließ­lich bei ver­schie­de­nen Ein­kunfts­ar­ten der Fall — so sind die Auf­wen­dun­gen nur bei der Tätig­keit abzugs­fä­hig, deren Mit­tel­punkt im Arbeits­zim­mer liegt.
Künstler
Laut VWGH (24.6.2004, 2001/15/0052) liegt bei einem Kon­zert­pia­nis­ten der Mit­tel­punkt der Tätig­keit im Arbeits­zim­mer. Das Urteil ist auf repro­du­zie­ren­de Künstler anzu­wen­den — die steu­er­li­che Absetz­bar­keit eines Arbeits­zim­mers ist somit gegeben (siehe KI 9/2004).

:: Ein­rich­tungs­ge­gen­stän­de — Arbeits­mit­tel
— Bei Erfül­lung oben genann­ter Vor­aus­set­zun­gen können auch die Ein­rich­tungs­ge­gen­stän­de des Arbeits­zim­mers abge­setzt werden. Das sind z.B.: Tische, Sessel, Schränke, Regale, Lampen etc.

- Arbeits­mit­tel hingegen sind — selbst bei Auf­stel­lung in Pri­vat­räu­men oder in einem nicht abzugs­fä­hi­gen Arbeits­zim­mer — bei ent­spre­chen­der beruf­li­cher Nutzung abzugs­fä­hig. Das sind z.B.: Computer, Kopierer, Fax­ge­rä­te, Drucker, Tele­fon­an­la­gen etc. 

:: Abzugs­fä­hi­ge Auf­wen­dun­gen
Werden die Vor­aus­set­zun­gen für die Abzugs­fä­hig­keit des Arbeits­zim­mers erfüllt, können folgende Auf­wen­dun­gen im Ver­hält­nis der Nutz­flä­che des Arbeits­zim­mers zur Gesamt­nutz­flä­che des Woh­nungs­ver­ban­des geltend gemacht werden: Miet­kos­ten, Betriebs­kos­ten, antei­li­ge Finan­zie­rungs­kos­ten etc.

2. Vor­steu­er

Die Vor­aus­set­zung, dass das Arbeits­zim­mer den Mit­tel­punkt der Tätig­keit bilden muss, gilt nur für die Ein­kom­men­steu­er, nicht aber für den Vor­steu­er­ab­zug. (VwGH v. 19.12.2002, 2001/15/0093) Hiefür ist nur die “Not­wen­dig­keit” und die “aus­schließ­li­che oder nahezu auschließ­li­che Nutzung” erforderlich.

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