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Kre­dit­kar­ten­trink­gel­der im Gastgewerbe


Oktober 2004 

Kre­dit­kar­ten­trink­gel­der im Gast­ge­wer­be, die vom Arbeit­ge­ber an Arbeit­neh­mer aus­be­zahlt werden, sind als Bezüge aus einem bestehen­den Dienst­ver­hält­nis zu qua­li­fi­zie­ren und der Lohn­steu­er zu unter­zie­hen. Pro­ble­ma­tisch war oftmals eine exakte Zuord­nung der in diesem Zusam­men­hang geleis­te­ten Trink­gel­der. Im Lohn­steu­er­pro­to­koll 2004 wird hiezu ange­führt, dass der Arbeit­ge­ber — sollten diese zum Zeit­punkt einer Lohn­steu­er­prü­fung noch nicht ver­steu­ert worden sein — auf­zu­for­dern ist, eine exakte Zuord­nung vor­zu­neh­men. Kommt der Arbeit­ge­ber dieser Auf­for­de­rung nicht nach, kann die Nach­for­de­rung in einem Pausch­be­trag erfolgen. Darüber hinaus sind diese Trink­gel­der in die DB-Bemes­sungs­grund­la­ge mit ein­zu­be­zie­hen. Bei Inkas­s­o­kell­nern, die die Trink­gel­der an ihre Kollegen wei­ter­ge­ben, sollten hierüber Auf­zeich­nun­gen über die Auf­tei­lung geführt werden. Ande­ren­falls sind diese zur Gänze beim Inkas­s­o­kell­ner lohn­zu­ver­steu­ern. In diesem Fall können jedoch Wer­bungs­kos­ten vor­lie­gen, wenn der Kellner auf Ver­lan­gen der Abga­ben­be­hör­de die Emp­fän­ger der wei­ter­ge­ge­be­nen Trink­gel­der exakt bezeich­nen kann.

Bild: © Anna Blau — BMF