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Klienten-Info — Archiv

Beschäf­ti­gung von neuen EU-Bürgern in Öster­reich ab 1. Mai 2004

Kate­go­rien: Klienten-Info

Oktober 2004 

Grund­sätz­lich ist fest­zu­hal­ten, dass auch für diese Personen nach wie vor das Aus­län­der­be­schäf­ti­gungs­ge­setz bis 2011 anzu­wen­den ist. Für diese Periode gelten aller­dings einige Übergangsbestimmungen. 

:: Ertei­lung einer Beschäftigungsbewilligung

Den neuen EU-Bürgern wird diese nur dann erteilt, wenn sie Schlüs­sel- bzw. Sai­son­ar­beits­kräf­te sind. 

Aus­nah­men bestehen für:
Unga­ri­sche Arbeits­kräf­te im Rahmen der jährlich fest­ge­leg­ten Kon­tin­gen­te.
- Inte­grier­te neue EU-Bürger
Dazu zählen Personen, die seit min­des­tens 12 Monaten durch­ge­hend eine legale Beschäf­ti­gung in Öster­reich ausüben, oder Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge (Ehe­part­ner oder Kind) eines solchen EU-Bürgers sind. Für letztere ist bis zum Jahre 2006 aller­dings eine 18-monatige War­te­frist vor­ge­se­hen.
Betriebs­ent­sen­dun­gen
Der inlän­di­sche Auf­trag­ge­ber benötigt für bestimm­te Bereiche eine Ent­sen­dungs­be­wil­li­gung vom Arbeits­markt­ser­vice. Diese gilt für folgende Bereiche: Gärt­ne­ri­sche Dienst­leis­tun­gen, Be- und Ver­ar­bei­tung von Natur­stei­nen, Her­stel­lung von Stahl- und Leicht­me­tall­kon­struk­tio­nen, Bau­ge­wer­be ein­schließ­lich ver­wand­ter Wirt­schafts­zwei­ge, Schutz­diens­te, Rei­ni­gung von Gebäuden, Inventar und Ver­kehrs­mit­teln, Haus­kran­ken­pfle­ge und Sozi­al­we­sen. Für andere Dienst­leis­tun­gen besteht unein­ge­schränk­te Erwerbs­fä­hig­keit in Öster­reich. Der inlän­di­sche Arbeit­ge­ber hat aber beim Arbeits­markt­ser­vice eine EU-Ent­sen­de­be­stä­ti­gung einzuholen. 

:: Keine Beschäf­ti­gungs­be­wil­li­gung ist erfor­der­lich für die neuen EU-Bürger von Malta und Zypern und seit 1. Juni 2004 auch für Schwei­zer Staatsbürger.

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