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Klienten-Info — Archiv

Auf­wen­dun­gen für ein ordent­li­ches Universitätsstudium

Kate­go­rien: Klienten-Info

Oktober 2004 

Berufs­tä­ti­ge Stu­die­ren­de eines ordent­li­chen Uni­ver­si­täts­stu­di­ums können heuer erst­ma­lig bei der Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung 2004 die Stu­di­en­ge­büh­ren idHv € 363,36 je Semester steu­er­min­dernd ansetzen.
Stu­die­ren­de an Fach­hoch­schu­len können darüber hinaus auch alle Aus- und Fort­bil­dungs­kos­ten (wie z.B. Lite­ra­tur), die im Zusam­men­hang mit ihrem berufs­be­zo­ge­nen Studium stehen, steu­er­lich geltend machen.
Der VfGH hat am 15. Juni 2004 (G8-10/04) diese Ungleich­be­hand­lung zwischen berufs­tä­ti­gen Stu­die­ren­den eines ordent­li­chen Uni­ver­si­täts­stu­di­ums und einer Fach­hoch­schu­le als ver­fas­sungs­wid­rig erkannt. Das Urteil betrifft aller­dings ledig­lich die Rechts­la­ge bis Ende 2002.
Im Rahmen der Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung 2004 gilt deshalb die (noch) nicht auf­ge­ho­be­ne aktuelle Rechts­la­ge. Da aber durch eine neu­er­li­che Anrufung des VfGH damit zu rechnen ist, dass diese eben­falls als gleich­heits- und damit ver­fas­sungs­wid­rig aner­kannt wird, emp­fiehlt es sich, alle Auf­wen­dun­gen — analog den Bestim­mun­gen für Stu­die­ren­de an Fach­hoch­schu­len — geltend zu machen.
Als berufs­tä­ti­ge Stu­die­ren­de gelten auch jene, die ledig­lich Ein­künf­te aus Hilfs­tä­tig­kei­ten oder Feri­al­jobs beziehen. Die Tätig­keit muss nicht im Zusam­men­hang mit dem Studium stehen. Stu­den­ten erhalten unter www.oeh.ac.at wei­ter­füh­ren­de Hinweise.

Bild: © stokkete — Fotolia