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Klienten-Info — Archiv

Unbare Entnahme bei Umgrün­dung im Lichte der Steu­er­re­form 2005

Kate­go­rien: Klienten-Info

Oktober 2004 

Die bisher in Teilen der Fach­li­te­ra­tur als Steu­er­miss­brauch gebrand­mark­te Insti­tu­ti­on der unbaren Entnahme gem. § 16 Abs. 5 Umgrün­dungs­steu­er­ge­setz unter­liegt laut einer neuen Publi­ka­ti­on (ÖStZ 2004/675 S 310) einem Paradigmenwechsel.

An Hand pro­fun­der Kal­ku­la­ti­on wird dort nämlich der Steu­er­vor­teil auf Basis des gel­ten­den Steu­er­rechts nur mit 0,1 % des Nomi­nal­be­tra­ges der unbaren Entnahme ermit­telt. Auf Grund der Steu­er­re­form 2005 wandelt sich dieser Vorteil in einen Nachteil zuguns­ten des Fiskus in der Höhe von 1,23 % der unbaren Entnahme. Der Autor führt dies einer­seits auf das Steigen der Attrak­ti­vi­tät der Alter­na­tiv­an­la­gen in Folge geringer Aus­schüt­tungs­be­las­tung zurück, ande­rer­seits falle die Steu­er­be­las­tung durch die Zinsen­er­trä­ge weniger ins Gewicht, womit der Net­to­ver­zicht auf Aus­schüt­tung größer werde.

Wei­ter­hin aufrecht bleibt der warnende Hinweis auf die latente Steu­er­be­las­tung bei umgrün­dungs­be­ding­ten nega­ti­ven Anschaf­fungs­kos­ten, welche in der Klienten-Info März 2002 aus­führ­lich dar­ge­stellt worden ist. Die durch unbare Ent­nah­men (Pas­siv­post in der Ein­brin­gungs­bi­lanz) ent­stan­de­nen steu­er­li­chen nega­ti­ven Anschaf­fungs­kos­ten des Ges.m.b.H.-Anteiles erhöhen nämlich nicht nur den Ver­äu­ße­rungs­ge­winn bei Anteils­ver­kauf durch den Gesell­schaf­ter, sondern auch den Liqui­da­ti­ons­ge­winn, selbst dann, wenn für die Anteile kein Ver­kaufs­er­lös mehr erziel­bar ist. Diese “Hypothek” wird sogar auf die Erben sowie Geschen­k­neh­mer über­tra­gen. Bei Umgrün­dun­gen ist daher dies­be­züg­lich erhöhte Sorgfalt geboten und genau zu prüfen, ob der vor­der­grün­dig erhoffte Vorteil nicht zur Mau­se­fal­le mutiert.

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