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Klienten-Info — Archiv

Nut­zungs­über­las­sung von Privatstiftungen

Kate­go­rien: Klienten-Info

November 2004 

Der Zeit­punkt des Zuflus­ses und die Bewer­tung von Über­las­sun­gen durch Pri­vat­stif­tun­gen sind in § 15 Abs 3 Z 2 EStG geregelt. Dabei ist nicht nur die Zuwen­dung von Geld, sondern auch die Über­las­sung anderer geld­wer­ter Vorteile (kapitalertrags-)steuerpflichtig. Zu den geld­wer­ten Vor­tei­len zählen insbesondere:

  • Ein­räu­mung unver­zins­li­cher Darlehen
  • unent­gelt­li­che Nut­zungs­mög­lich­keit von Liegenschaften 
  • unent­gelt­li­che Nut­zungs­mög­lich­keit anderer Wirt­schafts­gü­ter (z.B. Segel­yach­ten etc.) 

Seit In-Kraft-Treten des Bud­get­be­gleit­ge­set­zes 2003 ist zu beachten, dass geld­wer­te Vorteile bereits mit der Ein­räu­mung der Nut­zungs­mög­lich­keit der Zuwen­dungs­be­steue­rung unter­lie­gen, unab­hän­gig davon, ob der Begüns­tig­te den Vorteil bereits tat­säch­lich in Anspruch nimmt. Stif­tungs­vor­stän­de sollten daher vor Beschluss­fas­sung über die Zuwen­dung einer Nut­zungs­mög­lich­keit mit dem Begüns­tig­ten eine Abstim­mung hin­sicht­lich der zeit­li­chen Nutzung vor­neh­men. Für Beweis­zwe­cke gegen­über der Finanz sollten der­ar­ti­ge Beschlüs­se jeden­falls schrift­lich doku­men­tiert werden. Z.B. dem Begüns­tig­ten wird die Villa auf Sar­di­ni­en vom 15. Mai bis 30. Juni 2005 unent­gelt­lich zur Ver­fü­gung gestellt. Die Bewer­tung von Nut­zungs­zu­wen­dun­gen ori­en­tier­te sich bis August 2003 an den üblichen Mit­tel­prei­sen des Ver­brauchs­or­tes. Nach In-Kraft-Treten des Bud­get­be­gleit­ge­set­zes 2003 sind Nut­zungs­zu­wen­dun­gen jedoch mit dem Betrag anzu­set­zen, der vom Begüns­tig­ten zum Zeit­punkt der Zuwen­dung auf­ge­wen­det hätte werden müssen. 

Die Bewer­tung ori­en­tiert sich folglich an den indi­vi­du­el­len Umstän­den des Begüns­tig­ten. Stellt bei­spiels­wei­se die Pri­vat­stif­tung dem Begüns­tig­ten ein zin­sen­lo­ses Darlehen zur Ver­fü­gung für welches orts­üb­lich ein Dar­le­hens­zins von 5% p.a. üblich wäre, und hätte der Begüns­tig­te aufgrund seiner aus­ge­zeich­ne­ten Bonität das Darlehen nach­weis­lich um 3,5% bekommen können, so ist der Vorteil aus dem unver­zins­li­chen Darlehen mit 3,5% zu bewerten. Für die Bewer­tung der Nut­zungs­über­las­sung von Luxus­gü­tern, wie z.B. Villen, Luxus­woh­nun­gen etc., sehen die Stif­tungs­richt­li­ni­en in Rz 238 eine eigene Bewer­tungs­me­tho­de vor. Dem­zu­fol­ge kann aus Ver­ein­fa­chungs­grün­den für die Ermitt­lung der der Kapi­tal­ertrag­steu­er unter­lie­gen­den Nut­zungs­mög­lich­keit ein Mit­tel­wert aus der Summe der ange­mes­se­nen Ver­zin­sung des inves­tier­ten Kapitals und der AfA sowie des üblichen Mit­tel­prei­ses des Ver­brauchs­or­tes ange­setzt werden.

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