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Klienten-Info — Archiv

Inlän­di­sche Besteue­rung aus­län­di­scher Einkünfte/Verlustverwertung

Kate­go­rien: Klienten-Info

November 2004 

Das Steu­er­re­form­ge­setz 2005 regelt in § 2 Abs. 6 EStG die Besteue­rung aus­län­di­scher Ein­künf­te in Öster­reich wie folgt:

  • Die Ermitt­lung der Ein­künf­te hat nach dem öster­rei­chi­schen Ein­kom­men­steu­er­ge­setz zu erfolgen. 
  • Die Gewinn­ermitt­lungs­art ori­en­tiert sich nach den Grund­sät­zen, die anzu­wen­den wären, wenn der Betrieb sich im Inland befände. Ermit­telt der aus­län­di­sche Betrieb den Gewinn nach einem vom Kalen­der­jahr abwei­chen­den Wirt­schafts­jahr, ist dieses auch für die inlän­di­sche Gewinn­ermitt­lung maß­ge­bend. Für eine Betriebs­stät­te gelten die gleichen Regeln wie für den Gesamt­be­trieb. Stimmen die Wirt­schafts­jah­re der inlän­di­schen und aus­län­di­schen Betriebs­stät­te nicht überein, ist der Gewinn der aus­län­di­schen Betriebs­stät­te nach dem Wirt­schafts­jahr der inlän­di­schen Betriebs­stät­te zu ermitteln.

Anteile eines unbe­schränkt Steu­er­pflich­ti­gen an einer aus­län­di­schen Per­so­nen­ge­sell­schaft (Mit­un­ter­neh­mer­schaft) sind als aus­län­di­scher Betrieb bzw. bei Zuge­hö­rig­keit des Anteils zu einer inlän­di­schen Betriebs­stät­te als aus­län­di­sche Betriebs­stät­te zu behandeln. 

:: Aus­lands­ver­lus­te
Im Ausland nicht berück­sich­tig­te Verluste sind im Inland abzugs­fä­hig. Werden diese Verluste aber danach im Ausland berück­sich­tigt oder besteht die Mög­lich­keit der Berück­sich­ti­gung im Ausland, erhöhen die im Inland ange­setz­ten Verluste im Jahr dieser Berück­sich­ti­gung die inlän­di­schen Einkünfte.

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