Service
Rundum die Beratung

Info-Corner

Klienten-Info — Archiv

Steuer- und bei­trags­freie Mahl­zei­ten für Dienstnehmer


November 2004 

Nahezu wort­gleich regeln § 3 Abs. 1 Z 17 EStG und § 49 Abs. 3 Z 12 ASVG die steuer- bzw. bei­trags­frei­en Mahl­zei­ten, die der Dienstgeber/Arbeitgeber an nicht in seinen Haushalt auf­ge­nom­me­nen Dienstnehmer/Arbeitnehmer zur Ver­kös­ti­gung am Arbeits­platz frei­wil­lig gewährt. Benach­tei­ligt sind jene Personen, welche auf die Ver­pfle­gung einen Rechts­an­spruch haben (z.B. Kol­lek­tiv­ver­trag, Min­dest­lohn­ta­rif) bzw. in den Haushalt des Dienst­ge­bers auf­ge­nom­men sind (z.B. Haus­ge­hil­fin). Diese Sach­be­zü­ge sind nämlich steuer- und bei­trags­pflich­tig. Trotz Wort­gleich­heit besteht aber in der steu­er­li­chen und sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Behand­lung bei der Lohn­ver­rech­nung ein wesent­li­cher Unterschied. 

Steu­er­recht

:: Lohn­steu­er

Laut LStR Rz 93 ff sind freie oder ver­bil­lig­te Mahl­zei­ten lohn­steu­er­frei (z.B. Werks­kü­che). Für Essens­mar­ken bestehen betrag­li­che Begren­zun­gen. € 4,40 pro Arbeits­tag bei Einnahme von Essen in betriebs­na­hen Gast­häu­sern, € 1,10 pro Arbeits­tag für Einkäufe in Geschäf­ten, wobei die Lebens­mit­tel auch nach Hause mit­ge­nom­men werden dürfen.
Die Steu­er­frei­heit gilt auch wei­ter­hin für Essens­mar­ken ‑trotz eines ledig­lich auf einen Ein­zel­fall bezo­ge­nen anders lau­ten­den VwGH-Erkennt­nis­ses vom 26. November 2003 — wie das BMF im unmit­tel­ba­ren Anschluss an dieses Erkennt­nis mit Erlass vom 19. Jänner 2004 ver­laut­bar­te. Das Abga­ben­än­de­rungs­ge­setz 2004 sieht ab 2005 die gesetz­li­che Ver­an­ke­rung der Steu­er­frei­heit von Essens­mar­ken vor.

:: Umsatz­steu­er

Laut Recht­spre­chung des VwGH 4. Juni 2003, 98/13/0178 und EuGH 16.10.1997, Rs. Z‑258/95 handelt es sich bei der unent­gelt­li­chen Ver­kös­ti­gung von Dienst­neh­mern dann um keinen Eigen­ver­brauchs­tat­be­stand, wenn betrieb­li­ches Inter­es­se über­wiegt. Nach wie vor gegen­tei­li­ger Auf­fas­sung ist das BMF laut Rz 70 UStR. Diese Auf­fas­sung wird in den Ände­run­gen der UStR basie­rend auf der UStG-Novelle 2003 insofern bekräf­tigt, als darauf hin­ge­wie­sen wird, dass die tele­fo­ni­sche Erreich­bar­keit der Dienst­neh­mer in der Mit­tags­pau­se für sich allein nicht dazu führt, dass die Ver­kös­ti­gung kein steu­er­pflich­ti­ger Eigen­ver­brauch ist. Damit wird die Rechts­un­si­cher­heit abermals pro­lon­giert. Für die Praxis ist daher zu emp­feh­len, das betrieb­li­che Inter­es­se der Ver­kös­ti­gung der Dienst­neh­mer auf andere Weise zu begrün­den.
Die Höhe des USt-pflich­ti­gen Eigen­ver­brau­ches beträgt nach Rz 672 UStR 2/3 der lohn­steu­er­pflich­ti­gen Sach­be­zugs­wer­te. Die unent­gelt­li­che Ver­kös­ti­gung von Dienst­neh­mern in Gas­tro­no­mie­be­trie­ben stellt laut Rz 71 UStR keinen steu­er­pflich­ti­gen Eigen­ver­brauch dar. Gleiches gilt in der Praxis für Essens­gut­schei­ne, sofern keine Vor­steu­er geltend gemacht wird. Bloße Annehm­lich­kei­ten (z.B. Getränke am Arbeits­platz) sind laut Rz 67 UStR umsatzsteuerfrei. 

:: Sozi­al­ver­si­che­rung

Im ASVG gibt es keine betrags­mä­ßi­ge Begren­zung für die Bei­trags­frei­heit geld­wer­ter Vorteile aus der Gewäh­rung von Mahl­zei­ten an Dienst­neh­mer. Laut einer Dienst­ge­ber-Info der OÖ Gebiets­kran­ken­kas­se 126/1995 können Essens­mar­ken daher auch über die steu­er­frei­en Beträge hinaus sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trags­frei abge­rech­net werden. 

:: Schluss­be­mer­kung

Neben den steu­er­frei­en Essens­mar­ken können an Dienst­neh­mer pro Jahr steu­er­freie Sach­zu­wen­dun­gen (z.B. Geschen­ke) in der Höhe von € 186,- erfolgen. Zusätz­lich sind pro Dienst­neh­mer € 365,- für die Teil­nah­me an Betriebs­ver­an­stal­tun­gen im Jahr steu­er­frei. (Hinweis auf ein­schlä­gi­ge Aus­füh­run­gen in den Klienten-Infos Februar und Oktober 2003).