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Volon­tä­re, Feri­al­prak­ti­kan­ten und Feri­al­ar­beit­neh­mer im Steuer- und Sozialversicherungsrecht


Juni 2006 

:: Begriffs­be­stim­mun­gen

  • Volon­tä­re sind Personen, die zum Aus­bil­dungs­zweck kurze Zeit in einem Unter­neh­men tätig sind und deren Arbeits­leis­tung von unter­ge­ord­ne­ter Bedeu­tung ist. Sie erhalten nur ein gering­fü­gi­ges Taschengeld.
  • Feri­al­prak­ti­kan­ten sind Schüler / Stu­den­ten, die ein Pflicht­prak­ti­kum in einem Betrieb absol­vie­ren, welches aber nicht auf die Ferien beschränkt sein muss. Kri­te­ri­en sind u.a.: Vor­ge­schrie­be­ne Dauer, Art der Tätig­keit und Nachweispflicht.
  • Feri­al­ar­beit­neh­mer auch als “unechte” Feri­al­prak­ti­kan­ten bezeich­net, unter­schei­den sich von den “echten” dadurch, dass sie kein Pflicht­prak­ti­kum absolvieren.

:: Sozi­al­ver­si­che­rung

  • Volon­tä­re sind direkt bei der All­ge­mei­nen Unfall­ver­si­che­rungs­an­stalt anzumelden.
  • Echte Feri­al­prak­ti­kan­ten sind nicht zur Pflicht­ver­si­che­rung anzu­mel­den. Es entfällt auch die Anmel­dung zur Unfall­ver­si­che­rung, weil sie ohnehin gem. § 8 Abs. 1 3 lit. h und i ASVG unfall­teil­ver­si­chert sind.
  • Aus­nahms­wei­se besteht aber Pflicht­ver­si­che­rung für:
    • Feri­al­prak­ti­kan­ten im Hotel- und Gast­ge­wer­be, weil dort der Kol­lek­tiv­ver­trag die Ent­loh­nung auch für Feri­al­prak­ti­kan­ten regelt. (Bei­trags­grup­pe A1 oder D1) und
    • bei Ent­gelts­an­spruch (auch Taschen­geld) von echten Feri­al­prak­ti­kan­ten, wenn die Gering­fü­gig­keits­gren­ze (2006: € 333,16 p.m.) über­schrit­ten wird.
  • Feri­al­ar­beit­neh­mer gelten als normale Dienst­neh­mer, sie sind zur Unfall­ver­si­che­rung und bei Über­schrei­ten der Gering­fü­gig­keits­gren­ze zur Voll­ver­si­che­rung anzumelden.
  • Aus­län­di­sche Feri­al­prak­ti­kan­ten: Jene aus EU-Mit­glieds­staa­ten sind inlän­di­schen gleich­ge­stellt, andere als Dienst­neh­mer voll pflichtversichert.
  • Freie Dienst­ver­hält­nis­se können von Feri­al­prak­ti­kan­ten nicht ausgeübt werden.

:: Steu­er­recht

Laut Rz 976 LStR 2002 stehen Feri­al­prak­ti­kan­ten in einem steu­er­li­chen Dienst­ver­hält­nis. Die für kurze Beschäf­ti­gungs­zei­ten ein­be­hal­te­ne Lohn­steu­er kann aber im Wege der Jahres-Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung (L 1) vom Finanz­amt zurück­ge­holt und u.U. sogar eine Nega­tiv­steu­er erstat­tet werden. Gem. § 84 Abs. 1 Z 3a EStG sind die aus­be­zahl­ten Bezüge (auch als Taschen­geld) mittels L 16 (Lohn­zet­tel) bei Been­di­gung des Prak­ti­kums bis Ende des Fol­ge­mo­nats an das Finanz­amt zu melden.
Für aus­län­di­sche Feri­al­prak­ti­kan­ten besteht gem. § 3 Z 12 EStG eine Lohn­steu­er­be­frei­ung, wenn die Tätig­keit nicht länger als 6 Monate dauert und das Ausland Gegen­sei­tig­keit gewährt. Neben dieser inner­staat­li­chen Regelung kann im Ein­zel­fall eine Son­der­re­ge­lung auf Grund eines Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­mens zur Anwen­dung gelangen.

:: Lohn-Neben­ab­ga­ben

  • Die Feri­al­prak­ti­kan­ten­ent­loh­nung — auch jene für aus­län­di­sche Personen — ist in die Bemes­sungs­grund­la­ge von DB/DZ und KommSt miteinzubeziehen.
  • Die Ent­rich­tung des Dienst­ge­ber­bei­tra­ges (U‑Bahnsteuer in Wien) hängt davon ab, ob die Person mehr als 10 Stunden pro Woche beschäf­tigt ist.

:: Schluss­fol­ge­run­gen

Grund­sätz­lich gelten gering­fü­gig Beschäf­tig­te als Dienst­neh­mer, die zur Unfall­ver­si­che­rung anzu­mel­den sind. Über­steigt die Ent­loh­nung bei Beschäf­ti­gung mehrerer solcher Personen ins­ge­samt die ein­ein­halb­fa­che Gering­fü­gig­keits­gren­ze (2006: € 499,74) ist die pau­scha­lier­te Dienst­ge­ber­ab­ga­be in der Höhe von 16,4 % der Bemes­sungs­grund­la­ge an den Kran­ken­ver­si­che­rungs­trä­ger zu ent­rich­ten.
Echte Feri­al­prak­ti­kan­ten sind von dieser Regelung aus­ge­nom­men, es sei denn es handelt sich um welche im Hotel- und Gast­ge­wer­be.
Infolge Zweck­bin­dung der pau­scha­lier­ten Dienst­ge­ber­ab­ga­be für KV und PV gering­fü­gig Beschäf­tig­ter, ist sys­tem­ge­mäß wohl davon aus­zu­ge­hen, dass diese bei echten Feri­al­prak­ti­kan­ten nicht zu ent­rich­ten ist. 

Bild: © stokkete — Fotolia