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Kurz-Info: Rechts­wirk­sa­me Anbrin­gen an das Finanzamt

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juli 2006 

Anbrin­gen (Erklä­run­gen, Anträge, Vor­halts­be­ant­wor­tun­gen) mittels E‑Mail oder tele­fo­nisch sind vom Finanz­amt mangels Rechts­grund­la­ge als unzu­läs­sig zurück­zu­wei­sen. Rechts­wirk­sam sind sie nur per Schrift­satz, Telefax oder Finan­zOn­line (VwGH 25.1.2006, 2005/14/0126) sowie mündlich gem. § 85 Abs. 3 BAO. Bei tele­fo­ni­schen Anbrin­gen handelt es sich lt. VwGH 17.11.2005, 2001/13/0279 nämlich um kein “münd­li­ches”, welches nur zulässig ist, wenn es für die Abwick­lung des Ver­fah­rens zweck­mä­ßig ist und die Schrift­form dem Ein­schrei­ter nach seinen per­sön­li­chen Ver­hält­nis­sen nicht zuge­mu­tet werden kann.

Pra­xis­hin­weis: Anre­gun­gen auf Abän­de­rung, Zurück­nah­me und Auf­he­bung von Beschei­den gem. § 293 BAO werden i.d.R. vom Finanz­amt auch tele­fo­nisch entgegen genommen, wenn es sich um Schreib- und Rechen­feh­ler oder andere offen­ba­re Versehen handelt, da diese auch von Amts wegen zu kor­ri­gie­ren sind.

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