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Erhöhung der Zwangs­stra­fen bei Nicht­ein­rei­chung des Jah­res­ab­schlus­ses 2005 von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten binnen 9 Monaten

Kate­go­rien: Klienten-Info

Sep­tem­ber 2006 

:: Zitier­hin­weis

Mit dem Gesetz über beson­de­re zivil­recht­li­che Vor­schrif­ten für Unter­neh­men HRÄG BGBl I Nr. 120/2005 erfolgte die Novel­lie­rung des Han­dels­ge­setz­bu­ches mit dessen Umbe­nen­nung in Unter­neh­mens­ge­setz­buchUGB mit Wirkung ab 1. Jänner 2007. Im Rechts­in­for­ma­ti­ons­sys­tem des Bundes (http://ris.bka.gv.at) führt daher die Bezeich­nung UGB noch zu 0 Doku­men­ten; diese erschei­nen nur bei der Kurz­be­zeich­nung HGB. Die zitier­ten §§ beziehen sich daher noch auf das HGB. 

:: Erhöhung der Zwangs­stra­fen schon ab 30. Sep­tem­ber 2006

Die Nicht­ein­rei­chung des Jah­res­ab­schlus­ses zum 31. Dezember 2005 von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten an das Fir­men­buch­ge­richt bis spä­tes­tens 9 Monate nach dem Bilanz­stich­tag gem. § 277 Abs. 1 HGB ist gem. § 24 FBG mit Zwangs­stra­fe von bis zu € 3.600,- bedroht. Eine Erhöhung kann laut Publi­zi­täts­richt­li­ni­en-Gesetz (PuG) vom 26. Juni 2006 bereits für den Abschluss 2005 gem. § 283 Abs. 3 HGB ab 1. Juli 2006 verhängt werden, wenn die Ein­rei­chung nicht 2 Monate nach Rechts­kraft der Erst­vor­schrei­bung erfolgt und zwar in der Höhe von bis zu weiteren € 3.600,-. Für mit­tel­gro­ße Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten erhöht sich der Betrag bis zu € 10.800,- und für große Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten auf bis zu € 21.600,-, wenn die Ein­rei­chung auch nach der 2. Vor­schrei­bung der Zwangs­stra­fe nicht erfolgt. Der Jah­res­ab­schluss ist seit 1. Juli 2006 nicht mehr 3‑fach, sondern 1‑fach einzureichen.

:: Elek­tro­ni­sche Ein­rei­chung des Jah­res­ab­schlus­ses ab 2007

Diese ver­pflich­ten­de Form der Ein­rei­chung beim Fir­men­buch­ge­richt tritt erstmals für Jah­res­ab­schlüs­se zum 31. Dezember 2007 per 30. Sep­tem­ber 2008 in Kraft und zwar für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten bei denen die Erlöse in den letzten 12 Monaten vor dem Bilanz­stich­tag € 70.000,- über­schrit­ten haben. Andern­falls kann die Ein­rei­chung wei­ter­hin in Papier­form erfolgen. Keine Offen­le­gungs­pflich­ten bestehen nach wie vor für Ein­zel­un­ter­neh­men und Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten, wohl aber wenn es sich um GmbH bzw. AG & Co handelt.

:: Gerichts­ge­büh­ren (der­zei­ti­ger Stand)

- Ein­tra­gungs­ge­bühr ab 1. Jänner 2007
Die Erhöhung wird von bisher € 7,- auf € 37,- erfolgen, entfällt aber zur Gänze bei elek­tro­ni­scher Einreichung.

- Ein­ga­ben­ge­bühr
Deren Höhe bleibt — rechts­form­ab­hän­gig — unver­än­dert aufrecht, ermäßigt sich aber um € 7,- bei elek­tro­ni­scher Einreichung.

Beispiel: Ein­rei­chung eines GmbH-Jah­res­ab­schlus­ses in
Papier­form: Ein­ga­ben­ge­bühr € 31,- + Ein­tra­gungs­ge­bühr € 37,- ins­ge­samt € 68,-
Elek­tro­nisch: Um € 7,- ermä­ßig­te Ein­ga­ben­ge­bühr von € 24,- und keine Ein­tra­gungs­ge­bühr. Erspar­nis daher € 44,-! 

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