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Ände­run­gen im Wohn­recht ab 1. Oktober 2006

Kate­go­rien: Klienten-Info

Sep­tem­ber 2006 

Die Wohn­rechts­no­vel­le 2006 — WRN 2006, mit der das Mietrechts‑, Wohnungseigentums‑, Land­pacht- und Woh­nungs­ge­mein­nüt­zig­keits­ge­setz geändert werden, tritt am 1.Oktober 2006 in Kraft und enthält folgende wesent­li­che Änderungen:

:: Miet­rechts­ge­setz

Ertrags­steu­er­ab­gel­tung bei Haupt­miet­zins­re­ser­ve
Laut § 20 Abs. 2 wird der Aus­ga­ben­pos­ten zur Min­de­rung der Haupt­miet­zins­re­ser­ve, der bis 2004 40% betragen hatte und vom VfGH auf­ge­ho­ben worden ist, ab 2005 bei Ein­kom­men­steu­er­pflicht mit 35% und bei Kör­per­schaft­steu­er­pflicht mit 25% fest­ge­setzt, wenn der Ver­mie­ter in dem Kalen­der­jahr keinen erhöhten Haupt­miet­zins gem. § 18 ver­ein­nahmt hat. 

Ein­ge­schränk­tes Ein­tritts­recht bei Senio­ren­woh­nun­gen
Gem. § 12 Abs. 3 steht Senioren (über 60a) bei Senio­ren­woh­nun­gen kein Recht auf Abtre­tung des Haupt­miet­rech­tes an Ver­wand­te in abstei­gen­der Linie und Wahl­kin­dern zu.

Befristung/Verlängerung von Miet­ver­trä­gen
Gem. § 29 gelten Miet­ver­trä­ge, die nach Ablauf der ver­ein­bar­ten Ver­trags­dau­er nicht ver­län­gert werden, einmalig auf 3 Jahre ver­län­gert. Dem Mieter steht aber das Recht zu — inner­halb der Ver­län­ge­rung — schrift­lich mit einer Frist von 3 Monaten zu kündigen. Wird der Vertrag nach Ablauf der Ver­län­ge­rung neu­er­lich nicht auf­ge­löst, gilt er auf unbe­stimm­te Zeit verlängert.

Kün­di­gung
Miet­ver­trä­ge können vom Ver­mie­ter gem. § 33 wei­ter­hin nur gericht­lich gekün­digt werden, während vom Mieter eine formlose schrift­li­che Kün­di­gung reicht.

Aus­wei­tung der Aus­nah­men vom Kün­di­gungs­schutz
Gem. § 1 Abs. 4 unter­lie­gen Aus- und Auf­bau­ten (z.B. Dach­bö­den), mit Bau­be­wil­li­gung nach dem 31. Dezember 2001 und Zubauten, wenn die Nutz­flä­che größer ist als die des alten Teiles, mit einer Bau­be­wil­li­gung nach dem 30. Sep­tem­ber 2006 nicht dem Kündigungsschutz. 

Inves­ti­ti­ons­kos­ten­er­satz
Zusätz­lich zu dem in § 10 Abs. 3 ange­führ­ten Ersatz von Auf­wen­dun­gen an schei­den­de Mieter (z.B. Wasser‑, Strom‑, Gas- und Hei­zungs­in­stal­la­tio­nen etc.) werden Heiz­ther­me und Was­ser­boi­ler angeführt.

Erhal­tungs­maß­nah­men
Grund­sätz­lich ist der Ver­mie­ter ver­pflich­tet den orts­üb­li­chen Standard des Miet­ob­jek­tes zu erhalten. Nach § 6 kann aber auch den Bewoh­nern des Hauses, bei erheb­li­cher Gesund­heits­ge­fähr­dung, dessen Besei­ti­gung durch geeig­ne­te Maß­nah­men zuge­mu­tet werden.
Reicht z.B. bei Blei­lei­tun­gen in älteren Gebäuden längeres Lau­fen­las­sen des Wassers aus, um eine Gesund­heits­ge­fähr­dung zu ver­hin­dern, braucht der Ver­mie­ter nichts zu verändern.

Einst­wei­li­ger Mietzins als Ver­mie­ter­schutz
Diese Regelung besteht schon länger und schafft im lau­fen­den Kün­di­gungs­ver­fah­ren dagegen Abhilfe den Antrag auf Über­prü­fung des Miet­zin­ses hin­aus­zu­zö­gern. Der Ver­mie­ter hat während des Kün­di­gungs- oder Räu­mungs­ver­fah­rens die Mög­lich­keit einen Antrag auf Fest­set­zung eines einst­wei­li­gen Miet­zin­ses zu stellen, wenn der Mieter in Zah­lungs­ver­zug geraten ist, was für den Ver­mie­ter eine Scha­dens­min­de­rung bewirken kann.

:: Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­setz

Geson­der­te Kon­ten­füh­rung durch den Ver­wal­ter
§ 20 Abs. 6 ver­pflich­tet den Ver­wal­ter zur Führung entweder eines für jeden Woh­nungs­ei­gen­tü­mer ein­seh­ba­ren Eigen­kon­tos der Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft oder ein ein­seh­ba­res Ander­kon­to betref­fend alle dies­be­züg­li­chen Ein- und Aus­zah­lun­gen. Der Ver­wal­ter hat demnach die Fremd­gel­der streng von seinen Eigen­mit­teln getrennt zu verwalten.

Repa­ra­tur­rück­la­ge
§ 31 Abs. 2 ver­pflich­tet den Ver­wal­ter auch diese Mittel auf einem ein­seh­ba­ren Ander­kon­to zu führen, frucht­brin­gend anzu­le­gen und sie zur Deckung der ent­spre­chen­den Auf­wen­dun­gen zu verwenden.

Weitere Ände­run­gen betref­fen u.a. die Begrün­dung von Woh­nungs­ei­gen­tum an Stell­flä­chen, die Änderung der Nutz­wer­te sowie Mit­ei­gen­tums­an­tei­le und aus­führ­li­che Bestim­mun­gen für den Eigen­tums­über­gang im Todes­fall eines Partners.

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