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Klienten-Info — Archiv

Vor Erhöhung der Erb­schafts- und Schen­kungs­steu­er bei Grund­stücks­über­gang oder deren gänz­li­che Abschaffung?

Kate­go­rien: Klienten-Info

Sep­tem­ber 2006 

Im Artikel “Grund­stücks­über­gang im Steu­er­recht” in der Klienten-Info Februar 2006 wurde unter Pkt. 2 darauf hin­ge­wie­sen, dass bei aus­län­di­schen Grund­stü­cken als Bemes­sungs­grund­la­ge nicht der 3‑fache Ein­heits­wert, sondern der gemeine Wert her­an­zu­zie­hen ist. Nun prüft der VfGH, ob hier nicht unsach­li­che Belas­tungs­un­ter­schie­de vor­lie­gen und führt noch weitere Ver­zer­run­gen wie folgt an:

  • Die jahr­zehn­te­lang unver­än­der­ten Ein­heits­wer­te führen zu einer noto­ri­schen Unter­be­wer­tung und bilden weder die regio­na­le noch indi­vi­du­el­le unter­schied­li­che Wert­ent­wick­lung ab.
  • Beim unent­gelt­li­chen Erwerb von Grund­be­sitz muss der steu­er­pflich­ti­ge Erwerber nur einen Bruch­teil jener Bemes­sungs­grund­la­ge ansetzen, die ein Erwerber von Fahrnis und Bargeld gegen sich gelten lassen muss.
  • Weiters ergeben sich Ver­zer­run­gen dadurch, dass über­nom­me­ne Schulden und Lasten zum Nomi­nal­wert vom Ein­heits­wert abge­zo­gen werden.

Der VfGH geht vor­läu­fig davon aus, dass die gene­rel­le pau­scha­le Ver­viel­fa­chung der Ein­heits­wer­te ein unge­eig­ne­tes Instru­ment ist, um die Wert­ent­wick­lung von Lie­gen­schaf­ten sach­ge­recht abzu­bil­den. Ein Blick nach Deutsch­land legt die Lösung nahe, als Bemes­sungs­grund­la­ge einen bestimm­ten Pro­zent­satz des Ver­kehrs­wer­tes her­an­zu­zie­hen. Eine dort gleich­lau­ten­de Bestim­mung wurde nämlich bereits als ver­fas­sungs­wid­rig auf­ge­ho­ben und 50% des Ver­kehrs­wer­tes als ange­mes­sen festgelegt.

Das Vererben/Schenken von Grund­ver­mö­gen wird über kurz oder lang daher sicher auch in Öster­reich zu einer Steu­er­erhö­hung führen. Der Ver­gleich von Grund & Boden mit Fahrnis und Bargeld — wie das der VfGH anstellt — ist aller­dings pro­ble­ma­tisch, weil die Finan­zie­rung der Steuer zu bedenken ist. Fahrnis und ins­be­son­de­re Bargeld ist leicht teilbar, vom Grund­stück kann man aber nicht “abbeißen”! Gegen die “Ver­zer­rung”, dass die Ver­er­bung eines Spar­bu­ches steu­er­frei ist, kann aber auch der VfGH nichts unter­neh­men, da es sich hier um ein Ver­fas­sungs­ge­setz handelt. Wird ein Sparbuch geschenkt, fällt Schen­kungs­steu­er an; wird Bargeld vererbt dann Erb­schafts­steu­er. Von Gleich­heit der Besteue­rung kann daher bei unent­gelt­li­chem Übergang — sogar gleicher Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de — schon bisher keine Rede sein.

Pro­ble­ma­tisch ist die Ermitt­lung des gemeinen Wertes, der wohl im Ein­zel­fall zu schätzen sein wird. Es besteht die Gefahr, dass die Erb­schafts- und Schen­kungs­steu­er­ermitt­lung zu einem Ver­wal­tungs­mons­ter entartet. Wer an eine dies­be­züg­li­che Übergabe denkt, sollte also bei Zeiten handeln; wenn er aber der Ankün­di­gung über die Abschaf­fung des ErbStG Glauben schenkt, zumin­dest mit der Schen­kung noch auf dessen Rea­li­sie­rung warten.

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